Bausparverträge, die in den 90er-Jahren abgeschlossen wurden, beinhalten deutlich höhere Sparzinsen als derzeit abgeschlossene Verträge. Dies freut die Anleger, ärgert aber die Bausparkassen, da sie doppelt so viel Geld verlieren. Auf der einen Seite zahlen sie hohe Zinsen für ein Vermögen, das längst ausgezahlt sein sollte. Auf der anderen Seite erhalten sie aber auch keine Zinsen für ein Darlehen, das vertragsgemäß der Sparphase folgt.

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Bausparverträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif

Bausparverträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, möchten daher immer mehr Bausparkassen einseitig auflösen. Dabei verweisen sie auf ein gesetzliches Kündigungsrecht nach Paragraph 489 BG. Ein Darlehensnehmer (als den solchen verstehen sich die Bausparkassen) darf demnach einen Kredit nach Ablauf von zehn Jahren kündigen.

Anders sieht dies die Verbraucherzentrale Bremen. Der Kunde bleibt demnach der Darlehensnehmer, solange die zu Anfang festgelegte Bausparsumme noch nicht erreicht wurde. Hartmut Schwarz, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Bremen sagt dazu: „Der Anleger hat ein Recht auf den Kredit – egal, wann er ihn in Anspruch nimmt“. Ähnlich hat sich dazu der Bundesgerichtshof (BGH, Aktenzeichen XI ZR 3/10) geäußert. Von der Landesbausparkasse (LBS) Bremen beziehungsweise der LBS West liegen der Verbraucherzentrale erste Rückmeldungen über die Kündigungsschreiben vor.

Noch keine abschließende gerichtliche Klärung

Bislang haben die Gerichte noch nicht abschließend geklärt, ob den nun die Bausparkasse oder der Anleger der Darlehensnehmer ist. Folglich ist auch fraglich, ob derartige Verträge einseitig augekündigt werden dürfen. Laut Schwarz „handeln die Bausparkassen in einer Grauzone, solange der BGH für diese Praxis kein grünes Licht gegeben hat“.

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Der Kunde hat bis dahin nur die Möglichkeit, die Kündigung und damit das Verhalten der Bausparkasse zu akzeptieren oder dagegen zu klagen. Aus Sicht der Verbraucherschützer dürften viele Kündigungen rechtswidrig und damit unwirksam sein. Der Verbraucher muss sich aber in jedem Einzelfall auf diesen Sachverhalt berufen. Wer gegen die Kündigung klagt, sollte vorher mit seiner Rechtsschutzversicherung klären, ob sie diesen Fall kostenmäßig absichert.

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