Normalerweise haben die Verträge eine Laufzeit von einem Jahr sowie eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Entscheidend für die Kündigung ist daher der Vertragsabschluss. Zusätzlich gibt es auch Fälle, bei denen außerordentlich gekündigt und gewechselt werden kann.

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Gewerbeversicherung: Eine ordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen

„Ein Blick in die eigene Police lohnt sich immer. Einmal, um sich über die vereinbarte Kündigungsfrist zu informieren, und zum Zweiten, um zu überprüfen, ob man mit seinem Produkt überhaupt noch auf der sicheren - oder kostengünstigen - Seite ist.“, weiß Hendrik Rennert, Geschäftsführer, Finanzchef24 GmbH.

Die ordentliche Kündigung muss schriftlich erfolgen. Wichtig ist dabei die Originalunterschrift des Versicherungsnehmers. Die Hauptfälligkeit steht meist auf der ersten Seite des Versicherungsscheins. Ideal ist ein unterschriebenes Fax mit Sendebericht als Nachweis des Zugangs bei der Versicherung.

Außerordentliche Kündigung ist nur in bestimmten Fällen möglich

Vom Recht einer außerordentlichen Kündigung kann der Kunde nur in bestimmten Fällen Gebrauch machen. Meist ist dies bei einem Schaden der Fall. Ist der Schaden reguliert, kann der Vertrag innerhalb der nächsten vier Wochen außerordentlich gekündigt werden. Bei einer Prämienerhöhung besteht ebenfalls die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Diese muss dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Prämienanpassung zugehen. Ist das Hauptrisiko der Gewerbeversicherung weggefallen, weil es beispielsweise die Maschine nicht mehr gibt, kann der Kunde ebenfalls außerhalb der regulären Kündigungsfrist aus dem Vertrag aussteigen.

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Bei der Überprüfung der Kündigungsfrist lässt sich gleich der gesamte Gewerbeversicherungsvertrag unter die Lupe nehmen. Wichtig ist zum Beispiel, ob der vertraglich vereinbarte Schutz noch ausreichend ist. Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob die gleichen Leistungen bei einer anderen Versicherung eventuell günstiger zu haben sind.

Finanzchef24

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