Bis spätestens 30.11.2015 können Freibeträge für dieses Jahr beim zuständigen Finanzamt neu beantragt werden. Isabell Gusinde von der Postbank sagt: "Der Freibetrag wird gewährt, wenn die abzugsfähigen Aufwendungen mehr als 600 Euro im Jahr betragen. Werbungskosten zählen allerdings nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich 1.000 Euro übersteigen."

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Der Freibetrag wird in Form des elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmals (ELStAM) gespeichert und dem Arbeitgeber bereitgestellt. Dieser berücksichtigt dann bei der monatlichen Berechnung des Arbeitslohnes den Freibetrag – es bleibt mehr Netto vom Brutto übrig.

Wer einen Sparer-Pauschbetrag nutzt, verhindert den Abzug der Kapitalertragsteuer

Eine weitere Möglichkeit, sein Geld vor dem Zugriff durch das Finanzamt zu schützen, ist der Sparer-Pauschbetrag. Wer diesen für seine Ersparnisse bis zu einem Betrag von 801 Euro für Ledige bzw. 1602 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner geltend macht, verhindert den Abzug der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent. Dazu kommen noch Solidaritätszuschlag und eventuell die Kirchensteuer. Gusinde weiter: "Wer Geld bei verschiedenen Instituten angelegt hat, kann den sogenannten Sparer-Pauschbetrag aufteilen – je nach der Höhe der zu erwartenden Erträge".

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Bei Kirchensteuer auf Änderung achten

Bei der Kirchensteuer gibt es seit 2015 eine Änderung. Mussten die Kunden den Einbehalt der Kirchensteuer bisher selbst beantragen, wird diese künftig gemeinsam mit der Abgeltungssteuer abgeführt. Wer dem Verfahren zum Einbehalt der Kirchensteuer widersprochen hat, umgeht diese Regelung.

Postbank

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