Ab dem 21.03.2017 benötigen alle Vermittler von grundbuchlich abgesicherten Immobiliendarlehen eine Erlaubnis gem. § 34i GewO. Diese Erlaubnis kann ab dem 21.03.2016 beantragt werden. Aufgrund der Vorgaben aus Brüssel gibt es somit eine Übergangsfrist von nur einem Jahr. Dabei werden sich die für die Erlaubniserteilung geplanten Spielregeln an den bereits bekannten Regelungen der §§ 34d und 34f. orientieren. Dies berichtet der Bundesverband Finanzdienstleistung (AfW) in einer Pressemeldung. Vermittler benötigen somit auch für diese Erlaubniserteilung:

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  • die notwendige Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung
  • einen Sachkundenachweis

Alte-Hasen-Regelung von fünf Jahren geplant

Für bereits erfahrene Vermittler sieht der Gesetzentwurf eine Alte-Hasen-Regelung von fünf Jahren vor. Diese besagt, dass Vermittler, die seit dem 21.03.2011 ununterbrochen Immobiliendarlehen vermitteln, die Sachkunde anerkannt bekommen.

„Wir begrüßen es sehr, dass sich der vorgeschlagene § 34i an den Regelungen der §§ 34d und 34f orientiert“, kommentiert AfW-Vorstand Frank Rottenbacher in einer ersten Stellungnahme. „Im Namen der Vermittler wünschen wir uns, dass es dieses Mal nicht zu einem Flickenteppich bei der Beantragung kommt, sondern die Kammern eine One-Stop-Shopping-Lösung anbieten können “. So sei nach den aktuellen Erfahrungen mit 34f zu befürchten, dass 12 Monate Übergangsfrist für die Sachkundeprüfung nicht ausreichen werden.

Separate Verordnung soll weitere Details klären

Mit 145 Seiten ist der Referentenentwurf für den §34i ein ziemliches Monstrum geworden. Dennoch sollen weitere Details zu den Anforderungen in einer gesonderten Verordnung geregelt werden, berichtet der AfW. Diese Verordnung will das Bundeswirtschaftsministerium von Sigmar Gabriel (SPD) Anfang kommenden Jahres erstellen und veröffentlichen.

In dieser gesonderten Verordnung sollen zukünftig folgende Details geregelt werden:

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  • Sachkundeprüfung inklusive einer Liste anerkannter Qualifikationen,
  • VSH,
  • Verhaltens- und Informationspflichten gegenüber dem Kreditnehmer sowie an die Pflicht zur Provisionsoffenlegung,
  • mögliche Prüfpflicht (vgl § 24 FinVermV)

Wie bei den Finanzanlagenvermittlern dürfen auch bei der Immobiliendarlehensvermittlung nur Mitarbeiter bei der Vermittlung oder Beratung beschäftigt werden, die zuverlässig sind und die die Sachkunde nachweisen können. „Zwar wird hier die Wohnimmobilienkreditrichtlinie in nationales Recht umgesetzt, aber bei erster Durchsicht können wir keine Einschränkung auf Wohnimmobilien erkennen. Damit wären auch die Vermittler von gewerblichen Immobiliendarlehen von den Anforderungen des § 34i GewO-E betroffen“, interpretiert Rottenbacher. Zudem kündigt der AfW an, eine ausführliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.

AfW

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