Dass falsche Angaben bei einer Schadensmeldung den Versicherungsschutz kosten können, musste aktuell ein Mann aus Niedersachsen erfahren. Der Wohnungseigentümer hatte im Mai 2013 einen mit heißem Fett gefüllten Kochtopf auf dem angeschalteten Herd stehen lassen. Dann begab er sich zu seiner Ehefrau auf die Terrasse, ohne zuvor den Herd abzustellen. Drei Stunden kochte das Fett unbemerkt vor sich hin, so dass durch die Wärme- und Rauchentwicklung ein Sachschaden von 20.000 Euro entstand.

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Falsche Angaben bei der Schadensmeldung

Als es daran ging, den Schaden der Wohngebäudeversicherung anzuzeigen, machte der Mann in der Schadensmeldung falsche Angaben. Aus Angst, es könnte Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen geben, behauptete er, das Feuer könne nur aufgrund eines technischen Defektes am Herd entstanden sein. Dass es seine eigene Unachtsamkeit war, die zu dem Schaden führte, verschwieg der Mann hingegen.

Doch die Gutachter kamen dem Wohnungsbesitzer auf die Schliche, so dass die Versicherung eine Regulierung des Schadens verweigerte. Zu Recht, wie nun auch das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte. Zur Begründung führten die Richter aus, der Mann habe arglistig seine vertragliche Pflicht verletzt, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles erforderlich sei.

Auf Täuschung ausgerichtetes Verhalten gegenüber der Wohngebäudeversicherung

Nach Ansicht des 5. Zivilsenats sei sich der Mann bereits unmittelbar nach dem Vorfall darüber im Klaren gewesen, dass er einen mit Fett gefüllten Topf unbeaufsichtigt hat stehen lassen und sich das Fett deshalb entzündet hat. Dies habe er aber gegenüber der Versicherung bewusst verschwiegen und stattdessen einen Defekt vorgegaukelt.

Weil aber der Wohnungsbesitzer seine Versicherung bewusst täuschte, geht er nun leer aus. Er habe es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass „sein Vorgehen das Regulierungsverhalten der Versicherung zu deren Nachteil und zu seinem Vorteil beeinflussen werde“, so die Richter. Anders ließe sich sein auf Täuschung ausgerichtetes Verhalten gegenüber dem Versicherer nicht erklären (OLG Oldenburg, Urteil vom 23.07.2014, Az. 5 U 79/14).

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Damit erlitt der Mann bereits seine zweite Niederlage vor Gericht, denn auch die Vorinstanz (Landgericht Osnabrück) hatte zugunsten der Versicherung entschieden. Tragisch ist der Sachverhalt auch deshalb, weil der Wohnungsbesitzer bei einer korrekten Schadensmeldung höchstwahrscheinlich seinen Brandschaden hätte ersetzt bekommen – er hätte einfach nur ehrlich sein müssen!

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