In Folge der Jahrhundertflut im Ahrtal wurde das Gebäude einer Familie unbewohnbar. Da zunächst unklar war, wie das Gebäude saniert werden kann, dauerten die erforderlichen Prüfungen und schlussendlich auch die Sanierungsarbeiten länger als gedacht. Die Familie miete deshalb im Dezember 2021 ein Wohnmobil, in dem sie während der Sanierung mit ihrem etwa einjährigen Kind und einem Hund lebte.

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Die dafür entstehenden Kosten wollte die Familie von ihrem Wohngebäudeversicherer erstattet wissen. Schließlich hieß es in den Versicherungsbedingungen:
für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Doch der Versicherer weigerte sich, die Mietkosten in Höhe von 86.400 € (240 €/ Tag) zu erstatten. Er argumentierte, dass bei der Anmietung eines Wohnmobils die Reisemöglichkeit im Vordergrund stünde und nicht nachgewiesen sei, dass das Haus nicht genutzt werden konnte.

Dieser Ansicht konnten sich die Richter am OLG Köln nicht anschließen (I-9 U 46/23). Das Gericht führte aus, dass auch bei einem Wohnmobil im Vordergrund stehe, „dass wechselnde Gäste darin für eine befristete Zeit wohnen, sei es zu Arbeitsaufenthalten (bspw. Saisonarbeiter, Arbeiter auf Montage) oder zu touristischen Zwecken“. Dass man mit einem Wohnmobil auch reisen kann, ist für die Auslegung der Versicherungsbedingungen unerheblich. Damit sei auch ein Wohnmobil mit einem Hotel, einer Pension oder einer Ferienwohnung vergleichbar. Außerdem sei klar gewesen, dass das Wohngebäude in dieser Zeit nicht, auch nicht teilweise hätte genutzt werden können. Jedenfalls war es nach Ansicht des OLG nicht zumutbar, in dem zwischenzeitlich von Schimmel befallen Haus mit einem etwa einjährigen Kind zu wohnen, in dem zeitweise auch kein Strom und Wasser vorhanden waren.
Auch die Anmietung eines Wohnmobils kann demnach eine einem Hotel ähnliche Unterbringung sein. Das Gericht verurteilte den Wohngebäudeversicherer zur Zahlung von 86.400 €.
„Auch wenn der Fall einige Besonderheit aufweist, zeigt er deutlich, dass immer die jeweiligen Versicherungsbedingungen genau geprüft werden müssen“, so Rechtsanwalt Strübing von Wirth Rechtsanwälte. „Im Zweifel müssen Versicherungsbedingungen ausgelegt werden, was per Gesetz jedenfalls im Ergebnis dann zugunsten von Versicherungsnehmern erfolgen muss.“

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