Will der Versicherer bei Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer vom Vertrag zurücktreten, muss er eine unübersehbare und präzise Belehrung zur Anzeigepflicht sicherstellen. Dazu gehört auch der hervorgehobene Hinweis, wo diese Belehrung zu finden ist.

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Belehrung von Anzeigepflichten durch den Versicherer sind elementar

Die Belehrung von Anzeigepflichten durch den Versicherer sind elementar, sollte er später durch deren Verletzung vom Vertrag zurücktreten wollen. Festgelegt ist dies im § 19, Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Demnach müssen beim Versicherungskunden die ihm bekannten Gefahrenumstände, die für die Vertragsschließung erheblich sind, in Textform erfragt werden. Dazu zählen beispielsweise Vorerkrankungen. Wird diese Anzeigepflicht nicht grob fahrlässig verletzt, ist ein Kündigungs- und Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Dies ist bei unzureichender Belehrung und deren Kenntlichmachung der Fall.

Die Belehrung muss in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen drucktechnisch hervorgehoben wiedergegeben werden. Zusätzlich bedarf es eines präzisen und unübersehbaren Hinweises auf den Fundort der Belehrung. Nicht ausreichend ist die Aufnahme der Belehrung in ein umfangreiches Bedingungswerk.

Das OLG Stuttgart entschied gegen die Anfechtung eines Vertrags

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart entschied am 17. April aufgrund einer formell unwirksamen Belehrung für eine Versicherungsnehmerin (7 U 253/13). Die Versicherungsgesellschaft hatte behauptet, eine Anzeigepflichtverletzung liege vor, weshalb der Vertrag nicht zu den vereinbarten Konditionen abgeschlossen wurde.

Daraufhin wollte der Versicherer eine rückwirkende Vertragsanpassung vornehmen. Nachdem dies vom Prozessbevollmächtigten der Versicherungsnehmerin zurückgewiesen worden, focht das Versicherungsunternehmen den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an.

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Da die Belehrungshinweise inhaltlich unzureichend waren und ein Verweis auf ein gesondertes Bedingungswerk ebenfalls nicht ausreichte bzw. auch nicht konkret auf die Fundstelle verwiesen wurde, war der Versicherer mit einer Prämienanpassung nicht im Recht.

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