Bei einem Großteil der Kunden erreichte sie ihr Ziel. Ungefähr 4.000 Sparer wehrten sich jedoch dagegen. Unterstützung erhielten die Sparkassenkunden von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Diese mahnte die Bank ab.

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In einem Verhandlungstermin beim Landgericht Ulm (Az 4 O 364/13) gab es jetzt eine erste Einigung. Cornelia Tausch von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sagt: „Damit hat sich die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale bestätigt: Es bestand zu keinem Zeitpunkt ein vertragliches Kündigungsrecht der Sparkasse Ulm“.

Verbraucherzentrale: Es bestand zu keinem Zeitpunkt ein vertragliches Kündigungsrecht der Sparkasse Ulm

Die Einigung betrifft jedoch nur das vertragliche Kündigungsrecht. Das gesetzliche Kündigungsrecht bleibt davon unberührt. Die rechtlichen Fragen zum gesetzlichen Kündigungsrecht werden vor dem Landgericht Ulm in einem gesonderten Verfahren behandelt. Für die Sparkassenkunden ist die Sache also noch längst nicht ausgestanden.

Die Verbraucherschützer wollen an der Angelegenheit dranbleiben. „Wir werden nun aufmerksam verfolgen, ob die Sparkasse Verbrauchern, die aufgrund der Kündigungsdrohung Alternativangebote angenommen haben, die Wiederherstellung des alten Vertragszustands anbieten wird“, betont Cornelia Tausch. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rät den betroffenen Kunden zu einer gründlichen Prüfung ihrer Korrespondenz mit der Sparkasse Ulm.

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Die aktuelle Niedrigzinspolitik der EZB verschärft auch den Margendruck bei Banken und Sparkassen. Langfristige Sparverträge, die Kunden in besseren Zinszeiten angelegt haben, können sich die Kreditinstitute immer weniger leisten.

Handelsblatt

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