Zum 13.06.2014 ist das neue Widerrufsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft getreten.
Verträge über Versicherungen und deren Vermittlung sind von dem neuen Widerrufsrecht nicht betroffen. Für diesen Bereich gelten weiterhin die Regelungen des VVG.
Doch Makler, die sogenannte Dienstleistungsverträge mit ihren Mandanten abschließen, müssen prüfen (lassen), ob ihre Geschäftsabläufe und Unterlagen den neuen Erfordernissen entsprechen, rät die Kanzlei Michaelis.

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Handlungsbedarf für Makler

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke empfiehlt, sich vom Kunden bestätigen zu lassen, dass er über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt wurde - auch wenn eine Widerrufsbelehrung vom Kunden nicht gegengezeichent werden muss.
Durch drucktechnische Hervorhebungen könnte die Widerrufsbelehrung vor das Unterschriftenfeld in den Vertrag gesetzt werden, schlägt Rechtsanwalt Jöhnke vor.
So könne der Makler immer nachweisen, dass er seinen Belehrungs- und Informationspflichten vollumfänglich nachgekommen ist.
Makler müssen ihre Verträge und auch die Online-Präsenzen umgehend anpassen.

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