Ein Verbot der Stornierung vor Ablauf des Vertrags begründet Schwintowski mit dem kalkulatorischen Modell der Lebensversicherung. „Wenn Versicherer damit rechnen müssen, Kunden bereits nach kurzer Zeit wieder auszuzahlen, können sie keinen langfristigen Anlagehorizont verfolgen - und das raubt Rendite", so der Professor gegenüber dem Handelsblatt vom 8. Mai. Wird die Versicherung gekündigt, verletzt dies das Gerechtigkeitsprinzip. Dadurch werde die verbleibende Versichertengemeinschaft benachteiligt. Die Kosten einer Besserstellung stornierender Versicherungsnehmer müssen immer durch die verbleibende Versichertengemeinschaft getragen werden. Verbraucherschützer Schwintowski, als Mitglied des Wissenschaftsbeirates des BDV, stellt sich damit anders als üblich auf die Seite der Versicherungsnehmer, die in der Versichertengemeinschaft verbleiben.

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Die Versichertengemeinschaft muss die Kosten für stornierte Lebensversicherungen meist auffangen. Das Stornovolumen für Lebensversicherungsverträge hat im vergangenen Jahr Rekordhöhe erreicht. Allein 2013 wurden nach Angaben des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Verträge im Wert von 14,43 Milliarden Euro storniert.

Gesetzliche Hinweispflicht auf Zweitmarkt für Lebensversicherungen

Schwintowski fordert auch eine gesetzliche Hinweispflicht auf den Zweitmarkt für Lebensversicherungen, wie sie in Großbritannien schon seit 2001 geregelt ist. Dafür setzen sich auch der Bundesverband Vermögensanlagen im Zweitmarkt für Lebensversicherungen (BVZL) e.V. sowie Policen Direkt seit 2005 ein.

Policen Direkt weist darauf hin, dass es in Deutschland bereits seit über zehn Jahren einen funktionierenden Zweitmarkt gebe. Damit bestehen bereits wirtschaftlichen Voraussetzungen für solch eine gesetzliche Regelung. Schwintowski sieht Vorteile im Zweitmarkt: „Die Kunden kämen raus, die Policen liefen aber weiter bis zum Ende. Das würde die Renditen deutlich erhöhen und auch die Kündiger könnten profitieren." Durch die Fortführung der Policen bleibt dem Verkäufer zudem ein beitragsfreier Rest-Versicherungsschutz erhalten, ergänzt Policen Direkt.

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Neben einer Hinweispflicht könne die von der Regierung angedachte Neuregelung der Bewertungsreserven auch einen Kompromiss zwischen den beiden Extremforderungen Verbot und Storno ohne Einschränkungen erreichen: „Wenn Versicherungsnehmer im Kündigungsfall auf die Bewertungsreserven verzichten müssten, dafür aber bei vertraglichem Ablauf ihren Anspruch auf Auszahlung der Bewertungsreserven behielten, wäre dies eine für alle gerechte Lösung und würde sich zudem positiv auf die Stornoquote der Versicherer auswirken" erklärt Policen Direkt-Geschäftsführer Max Ahlers.

Policen Direkt

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