Der nun folgende Teil ist für Versicherungsmakler nach §93 HGB gedacht. 
Der Versicherungsmakler hat eine Maklervollmacht von seinem Kunden, die mit Tod des Maklers automatisch erlischt. Das führt zu einer erloschenen Vollmacht, die nicht übertragen werden kann.

Somit ist der Bestand des Maklers erstmal ohne „Bestandsführer“. Eine derartige Vollmacht kann der Makler auch ohne Wissen des Kunden nicht übertragen. Ob eine Passage im Maklervertrag zum Unternehmensnachfolger ausreichend ist, muss im Einzelfall individuell von einem Juristen geprüft werden.

„Es ist sinnvoll Vollmachten für Personen, die ,nicht sterben können‘, zu nutzen“, so Volker Schmidt. „Damit sind alle juristischen oder handelsrechtlichen (wie KG oder oHG) Personen gemeint. Bei dieser Form der Gesellschaftsform erlischt die Vollmacht nicht durch den Tod des Inhabers.“

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Bei der Rechtsform e.K. gilt das gleiche. Der Rechtsform e.K. wird von der SEB Steuerberatung bevorzugt, da in Folge dessen der Bestand (als Vermögenswert) im Rahmen einer Umwandlung das Vermögen separiert werden kann.

Herr Volker Schmidt gibt dafür folgendes Beispiel: „Es gibt einen Schrank mit einer großen Schublade, in der alle privaten und betrieblichen Vermögenswerte des Versicherungsmakler liegen. Der eingetragene Kaufmann hat den gleichen Schrank allerdings ist dieser mit zwei Schubläden ausgestattet, das betriebliche Vermögen (e.K. Vermögen) und einmal das Privatvermögen.“
„Das führt dazu, dass ich diese Schublade entnehmen kann und einfach auf einen Schrank z.B. einer juristischen Person reinschiebe.“

Daher empfiehlt Schmidt zumindest beim Start einer Maklertätigkeit mit der Rechtsform e.K. zu beginnen. Somit sei der spätere Wechsel in eine andere Rechtsform deutlich leichter - vor allem in Hinblick auf Kundenbestände. 
Generell empfiehlt Volker Schmidt eine individuelle Berechnung und Betrachtung, welche Gesellschaftsform die richtige für jeden Einzelnen ist. 



Wenn der Makler nicht mehr handlungsfähig ist, dann geht der Maklervertrag nicht über. Daher wird jemand benötigt, der das „Amt“ fortführt. Somit empfiehlt es sich, als Makler eine Unternehmervollmacht zu erstellen. Diese Unternehmervollmacht ist wie eine Generalvollmacht zu sehen. Dieser Bevollmächtigte kann dann im Namen und Recht des Maklers handeln. Somit kann eine bevollmächtigte Person den Bestand weiter betreuen.

Diese Vollmacht muss einmalig erstellt werden. Die SEB Steuerberatung stellt diese Vollmacht gern kostenfrei auf Nachfrage zur Verfügung. 



Fallstricke bei der Unternehmensnachfolge


Aus der Rechtsform e.K. oder aus einem Einzelunternehmen heraus wird der Inhaber die Haftungstatbestände nicht los. Die Nachhaftung ist immer gegeben - somit kann sich der Makler durch den Verkauf nicht enthaften.

Hierzu ein einfaches Beispiel: Thema Berufsunfähigkeitsversicherung wird heute beraten und das Unternehmen wird in zwei Jahren verkauft. Sollte es in fünf Jahren zu einem Haftungsfall kommen, steht der ehemalige Makler dafür immer noch gerade, obwohl das Unternehmen bereits verkauft wurde. Anders verhält es sich bei der GmbH. Beim Verkauf einer GmbH kann der Verkäufer veranlassen, dass diese Gefahren auf den Erwerber übergehen.

Somit ist die Auswahl der richtigen Gesellschaftsform enorm wichtig. Sowohl für die Unternehmensnachfolge als auch für die Positionierung beim Kunden.

„Von einer UG halte ich bei einem Versicherungsmakler gar nichts. Denn diese suggeriert nach außen dass kein Geld vorhanden ist. Wie soll ein Kunde bei einem Unternehmen in der Unternehmensform UG Seriosität erkennen, wenn nicht einmal das Geld für eine GmbH vorhanden ist. Eine UG gegenüber dem Kunden ist einfach nicht glaubhaft wenn es um Altersvorsorge und andere Dinge geht“, erzählt Schmidt. 


Die SEB Steuerberatung hat in den letzten Jahren viele GmbH &Co. KG Gründungen begleitet. Der „normale Makler“ kann mit ca. 2.500 € Kosten zuzüglich das einzulegende Stammkapital für die Gründung rechnen.


Im Rahmen der Umfirmierung werden auch komplett neue Zulassungen der IHK und der Gewerbeämter benötigt. Ein weiterer Punkt sollte nicht außer Acht gelassen werden. Je nach Versicherer muss eine neue bzw. eine zusätzliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Wie sehen Sie die Entwicklung in den nächsten 5 bis 10 Jahren im Bereich Unternehmensnachfolge und Bestandsverkauf?


„Ich denke, dass viele die Regulierung abschrecken und vom Markt drängen wird. Gerade die nebenberuflichen oder kleinen Vermittlerbetriebe werden sich stark überlegen müssen, ob sich die Tätigkeit unter dem immer größeren administrativen Aspekten noch lohnt oder nicht“, so Schmidt weiter.

„Die Risiken beim Verkaufen liegen z.B. darin, dass nichtige Verträge mit Kunden im Raum sind, keine oder unzureichende Maklerverträge und Vollmachten, keine Datenschutzerklärungen und die falsche Unternehmensform“, erklärt Volker Schmidt weiter. 



Erstmal muss man schauen, welchen Wert die Bestände haben. Wenn einigermaßen Courtagen und Bestandspflege drin ist, kann man von einem Kaufpreis von ca. 200 Prozent der Jahreseinnahmen ausgehen. Dies gilt aber nur, wenn auch entsprechende EDV und Verwaltung dahintersteht. Wenn z.B. noch in Papierakten gearbeitet wird, Unterlagen unvollständig sind und alles nicht auf dem aktuellen Stand ist, kommt ca. 100 Prozent der Jahreseinnahmen dabei rum. Man sieht, dass große Abschläge drohen, wenn die Nachfolge nicht richtig geplant wird. 
„Aus Erfahrungen können wir sagen, dass beim Bestandsverkauf ca. 25 Prozent der Kunden wegbrechen werden“, so Schmidt.



Der Kaufpreis sollte optimaler Weise in einer Summe entrichtet werden. Bei anderen Zahlungsweisen sind große Risiken vorhanden. Wenn im Nachgang Unstimmigkeiten entstehen wegen Kundenabgang oder anderen Dingen, führt dies zu Unfrieden und am Ende wird sich über Geld gestritten.

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 „Generell kann ich nur jedem empfehlen, sich frühzeitig um das Thema Unternehmensnachfolge zu kümmern. Ich empfehle generell 7 Jahre vorher anzufangen. Dies hat viele Gründe, die ihnen in einem Gespräch mit einem Steuerberater erläutert werden sollten“, sagt Schmidt.

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