Im Rahmen des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB regelt das Bauvertragsrecht, dass der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen kann. Diese sind mit zehn von Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruches anzusetzen.

Anzeige

Entscheidung durch den Bundesgerichtshof für den Handwerker

Im o. g. Fall kündigte der Bauherr das Vertragsverhältnis mit dem Handwerksunternehmen mit sofortiger Wirkung, da die Handwerker seiner Meinung nach Sicherheitsvorschriften bei der Auftragsausführung nicht einhielten. War der Bauherr zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt? Das Handwerksunternehmen sagte NEIN und bekam vom Kammergericht eine Bauhandwerkersicherung zugesprochen – für die erbrachten Leistungen und für den entgangenen Gewinn.

Der Bundesgerichtshof bestätigte in der Revision die Entscheidung des Kammergerichtes, dass die Kündigung als eine dem Besteller jederzeit mögliche Kündigung zu werten sei. Damit bestätigt der Bundesgerichtshof dem Unternehmer, dass dieser nach der Kündigung des Bauvertrages durch den Besteller eine Sicherheit für die noch nicht erbrachte Vergütung fordern kann. Diese kann jedoch nicht in der ursprünglichen Höhe gefordert werden und muss nach der Kündigung schlüssig berechnet und dargelegt werden. Dem Besteller ist es nicht erlaubt Einwendungen dagegen zu erheben, wenn diese den Rechtsstreit zeitlich verzögern.

Was bedeutet das Urteil für die Zukunft?

Richtungsweisend dürfte dieses Urteil insbesondere für Fälle sein, bei denen unklar ist, ob eine außerordentliche Kündigung durch den Besteller berechtigt ist oder nicht. Der Bundesgerichtshof definiert dies folgendermaßen: „Sind die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigenden Gründe streitig und würde die Aufklärung den Rechtsstreit verzögern, so ist von einer freien Kündigung auszugehen.“

Anzeige

Für den Unternehmer bedeutet dies, dass er eine höhere Sicherheit verlangen kann, da die Sicherung neben erbrachten Leistungen auch bei nicht erbrachte Leistungen greift (§ 649 Satz 2 BGB). Bedingung hierfür ist jedoch, dass er sowohl erbrachte als auch nicht erbrachte Leistungen schlüssig darlegt. Der Unternehmer des vorliegenden Falles versäumte dies jedoch für die noch nicht erbrachten Leistungen. Aus diesem Grund konnte ihm lediglich die Sicherung der erbrachten Leistungen eingeräumt werden.

Bundesgerichtshof

Anzeige