Ein Mieter hatte bei seinem Einzug im März 2010 laut Übergabeprotokoll zwei Schlüssel zu seiner Wohnung erhalten. Bei seinem drei Monate späteren Auszug gab er seinem Vermieter lediglich einen der Schlüssel zurück. Der Mieter konnte den Verbleib des anderen Schlüssels nicht darlegen. Der Vermieter informierte daraufhin Hausverwaltung und Wohnungseigentümerschaft und verlangte die Kosten für den Austausch der Schließanlage, der aus Sicherheitsgründen erforderlich sei. Bis heute hat der angeklagte Mieter den Betrag nicht gezahlt und die Schließanlage wurde nicht ausgetauscht.

Landgericht: Gläubiger kann bei Sachbeschädigung Geld als Schadenersatz verlangen

So verlangte der Vermieter unter Abzug von dessen Mietkautionsguthaben zuletzt 1.367,32 nebst Zinsen an die Wohnungseigentümerschaft. Das zuständige Amtsgericht hatte seiner Klage in Höhe von 968 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Vor dem Landgericht wurde eine Berufung des zurückgewiesen. Der Beklagte habe wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Zudem sei die Schließanlage in ihrer Funktion beeinträchtigt, da stets Missbrauchsgefahr bestehe.

Doch dies blieb nicht die einzige Begründung des Gerichts. So wäre es auch nicht wichtig, ob die Schließanlage inzwischen ausgewechselt wurde oder nicht. Sie beziehen sich dabei auf § 249 Abs. 2 BGB, wonach ein Gläubiger als Schadenersatz Geld verlangen und frei entscheiden darf, wie er dieses letztlich verwende.

§ 249 Abs. 2 BGB: "Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen."

BGH: Kein Vermögensschaden

Der beklagte Mieter ging nochmals in Revision. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschied, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Jedoch liegt kein Vermögensschaden vor, solange die Schließanlage noch nicht tatsächlich ausgetauscht wurde.

Haftpflichtversicherer zahlt bei Nachweis für Austausch

Einige Haftpflichtversicherer, wie etwa die Haftpflichtkasse Darmstadt, versichern derartige Schlüsselverlustrisiken. Ob sie nach dem Urteil des Landgerichts Schadenersatz geleistet hätten, obwohl ein Austausch der Schließanlage nicht vorgenommen wurde, ließe sich im Nachhinein schwer beantworten, erklärte eine Sprecherin der HKD auf Nachfrage von Versicherungsbote. Jeder Haftpflichtfall wird individuell geprüft. In die Prüfung fiele auch, ob Vermieter tatsächlich den Austausch der Schließanlage vornehmen.

„Nach dem Verlust des Schlüssels nehmen wir mit dem Vermieter Kontakt auf, anschließend beginnen wir mit der Schadenbearbeitung, es werden Sachverständige hinzugezogen etc. Der Prozess kann auch etwas länger dauern. Für den Vermieter schwindet mit vorstreichender Zeit das Risiko, dass die Sicherheit der Schließanlage bedroht ist. Daher prüfen wir, ob er die Anlage tatsächlich austauscht“ so die HKD-Sprecherin.

BGH