Vorsicht, Amateurfußballer! Eine Blutgrätsche beim Fußballspiel kann den Schutz des Haftpflichtversicherers kosten, wenn dabei eine Verletzung des Gegenspielers vorsätzlich herbeigeführt wird. Dies musste auch ein Landesligaspieler erfahren, der sich auf dem Platz grob unsportlich verhalten hatte und nun Schadensersatz und Schmerzensgeld selbst zahlen muss.

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Fußballer rief: “Beim nächsten Mal breche ich dir die Beine“

Bei einer Ligapartie hatte der Fußballer seinen Gegenspieler gefoult und schwer am rechten Bein verletzt. Besonders brutal waren dabei die Umstände, wie die Verletzung zustande kam. Beide Athleten hatten sich schon eine Weile verbal auf dem Platz beschimpft und beleidigt, bis die Situation eskalierte.

„Beim nächsten Mal breche ich dir die Beine“, soll der Täter laut Zeugen gerufen haben. Dann ist er aus etwa 20 bis 30 Meter Entfernung mit langem Anlauf und hohem Tempo auf den Gegenspieler zugelaufen und mit gestrecktem Bein von hinten in ihn hineingesprungen, obwohl der Gefoulte den Ball schon lange weitergespielt hatte.

Die brutale Attacke brachte dem Angreifer nicht nur eine rote Karte ein, sondern hatte auch schwere Verletzungen beim Geschädigten zur Folge. Er erlitt einen Wadenbeinbruch, ein ausgekugeltes Sprunggelenk und mehrere Bänderrisse. Weil ganz klar Vorsatz im Spiel war, musste der Übeltäter die Behandlungskosten und Schmerzensgeld zahlen und wollte das Geld von seiner Haftpflichtversicherung ersetzt bekommen. Diese aber weigerte sich.

Haftpflichtversicherer muss bei Vorsatz nicht zahlen

Als der brutale Kicker vor Gericht zog und das Geld von seinem Versicherer einklagen wollte, musste er eine Niederlage einstecken. Der Foul-Spieler habe keinen Deckungsanspruch, weil er die Verletzung vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt habe und deshalb der gesetzliche Risikoausschluss nach § 103 VVG greife, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in zweiter Instanz (Urteil vom 27.09.2012, Az. 9 U 162/11).

Zwar gaben die Richter zu bedenken, dass es sich beim Fußball um ein „schnelles und kampfbetontes“ Spiel handle und eine Grätsche im Fußball üblich und erlaubt sei. So rechtfertige ein gefährliches Einsteigen zunächst nur den Vorwurf der „einfachen“ bzw. „groben Fahrlässigkeit“, weil dabei eine Verletzung des Gegenspielers billigend in Kauf genommen werde.

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Allerdings sei in diesem Fall von einem Vorsatz des Täters auszugehen, die Verletzung absichtlich herbeigeführt zu haben – schließlich kündigte er ja sogar an, seinem Gegenspieler die Beine brechen zu wollen. Diese Drohung lasse in der Zusammenschau mit den besonderen Umständen im äußeren Hergang des Foulspiels auf einen entsprechenden Vorsatz schließen. Der Foulspieler muss die Kosten folglich selbst tragen.

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