Arbeitsunfälle geschehen immer wieder. Zwar sind die Zahlen seit 20 Jahren kontinuierlich rückläufig, dennoch verzeichnet die Gesetzliche Unfallversicherung für 2012 immer noch über 1 Millionen meldepflichtige Unfälle, davon knapp 900.000 Arbeitsunfälle.

Anzeige

Der Arbeitnehmer ist dabei – zumindest finanziell – auf der sicheren Seite. Denn bei Arbeits- und Wegeunfällen leisten entweder die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand oder bei gewerblichen Arbeitnehmern die Berufsgenossenschaften.

Berufsgenossenschaft kann Unternehmen bei Arbeitsunfällen in Regress nehmen

Was viele Unternehmer nicht wissen, ist, dass die Berufsgenossenschaften unter bestimmten Voraussetzungen die Firma in Regress nehmen kann. „Häufig zeigen sich Unternehmer überrascht, wenn Berufsgenossenschaften nach einem Arbeitsunfall mit Regressforderungen auf sie zukommen und diese mit grober Fahrlässigkeit des Unternehmers begründen“, berichtet Frank Manekeller, Leiter HUS-Schaden der HDI Versicherung.

Solche möglichen Regressforderungen können durch grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz des Unternehmers entstehen. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit steht dabei schnell im Raum. Zum Beispiel wenn ein Arbeitnehmer beim Erstellen eines Baugerüsts verunfallt, das unter Missachtung der Unfallverhütungsvorschriften aufgestellt wird.

Betriebshaftpflichtversicherung haftet auch bei grober Fahrlässigkeit

Oder wenn ein ausländischer Arbeitnehmer, der der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig ist, sich bei der Arbeit aufgrund für ihn nicht verständlicher Arbeits- und Sicherheitsanweisungen verletzt. Eine leistungsfähige Betriebshaftpflichtversicherung ist für den Unternehmer deshalb elementar wichtig.

Anzeige

Die Betriebshaftpflichtversicherung prüft die durch die Berufsgenossenschaften erhobenen Regressansprüche und übernimmt die Kosten oder weist die Ansprüche – sofern unberechtigt – zurück. In diesem Fall übernimmt die Versicherung auch die Kosten für die Vertretung des Unternehmers in einem daraus ggf. entstehenden Rechtsstreit. Lediglich bei Vorsatz tritt der Versicherer grundsätzlich nicht ein.

HDI Versicherung

Anzeige