Eine Polizistin wollte sich gegen das Risiko absichern, ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben zu können. Ein Versicherungsmakler riet der im gehobenen Polizeidienst als Vollzugsbeamtin tätigen Frau zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Allerdings, ohne ihr Dienstverhältnis zu berücksichtigen. Eine Weile nach Vertragsabschluss recherchierte die Versicherungsnehmerin nochmals im Internet und erkundigte sich beim Versicherer, ob ein auf Dienstunfähigkeit zugeschnittener Vertrag für sie nicht sinnvoller sei. Die Versicherung bestätigte diese Einschätzung. So wandte sich die Polizistin erneut an ihren Vermittler. Der beharrte allerdings darauf, dass die vermittelte Berufsunfähigkeitsversicherung für sie die bessere Wahl sei und es sich bei der Mitteilung des Versicherers um eine Falschauskunft handele.

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Die Versicherungsnehmerin verlangte daraufhin vom Versicherer eine Aufhebung des Vertrags sowie die Rückzahlung der Beiträge. Das Unternehmen lehnte dies ab. So reichte die Betroffene Beschwerde beim derzeitigen Versicherungsombudsmann, Prof. Dr. Günther Hirsch, ein. Der kam nach eigehender Prüfung zu dem Schluss, dass der Versicherungsmakler die Kundin fehlerhaft beraten hatte und der Vertrag aufzuheben sei.

Grobe Falschinformationen durch Makler

Der Ombudsmann untersuchte unter anderem die Korrespondenz zwischen Makler und Kundin. In einer E-Mail an die Beschwerdeführerin wurde deutlich, dass der Makler Vorteile der BU aufzählte, die nicht dem tatsächlichen Versicherungsschutz entsprechen. Etwa, dass geleistet wird, sobald die Versicherungsnehmerin von einem Arzt ihres Vertrauens länger als sechs Monate krankgeschrieben werde oder Leistungspflicht bis zum Lebensende bestünde und nicht nur bis zum 55. oder 60. Lebensjahr.

Diese groben Fehlinformationen zeigten nachdrücklich, dass der abgeschlossene Versicherungsvertrag nicht nur nicht bedarfsgerecht war, sondern grundsätzliche falsch beraten wurde, so der Ombudsmann. Auf sein Anraten lenkte die Versicherung ein und hob den Vertrag rückwirkend auf.

Der Vorwurf der Falschberatung durch den Makler ist allerdings korrekt und das Einlenken der Versicherung war nicht zwingend erforderlich. Der Versicherungsmakler war ein nach § 34 d Abs. 1 zugelassener Vermittler. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH steht er somit „im Lager des Versicherungsnehmers“, d.h. Beratungsfehler können nur in Ausnahmefällen auf den Versicherer durchschlagen.

Dienstunfähigkeit ist separates Versicherungsrisiko

Vermittler sollten bei der BU-Beratung für Beamte unbedingt auf den Unterschied von Berufs- und Dienstunfähigkeit hinweisen. Wird ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand entlassen, bedeutet dies nicht, dass tatsächlich auch eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Ein Leistungsfall für Berufsunfähigkeit nach den Versicherungsbedingungen liegt meist dann vor, wenn die berufliche Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausgeübt werden kann. Werden Beamte von ihrem Dienstherrn als dienstunfähig eingestuft und haben sie keinen geeigneten Versicherungsschutz, der das berücksichtigt, behalten sie das Risiko, dass ihre Berufsunfähigkeitsversicherung nicht leistet. Bei Vollzugsbeamten, wie im vorliegenden Fall, wird zudem zwischen beschränkter und begrenzter Dienstunfähigkeit unterschieden.

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Dem Bericht des Versicherungsombudsmannes zufolge gingen 2012 gegenüber dem Vorjahr in fast allen Sparten die Beschwerden zurück. Die Beschwerden gegen Versicherungsvermittler sind mit einem Rückgang von 11,8 Prozent auf dem Tiefstand.