Im vergangenen Monat informierten die Gesellschaften ihre Kunden über die geplanten Beitragsanpassungen für das kommende Jahr. "Die Reaktion kam umgehend - in den letzten Tagen haben wir deutlich mehr Anfragen von schockierten Versicherten bekommen“, berichtet Ozan Sözeri, Gründer und Geschäftsführer des unabhängigen Verbraucherschutzportals WIDGE.de, „gerade die älteren Versicherten, die von den Anpassungen besonders betroffen sind, verzweifeln an den hohen Beiträgen und suchen unseren Rat." Wandert die Erhöhung des Beitrags in den zweistelligen Prozentbereich, lässt dies viele Versicherungskunden nach Auswegen suchen.


Es gibt diverse Möglichkeiten, auf eine Beitragsanpassung zu reagieren. In den wenigsten Fällen ist es nötig oder ratsam, eine komplett neue Krankenversicherungspolice bei einem anderen Anbieter abzuschließen. Aber die wenigsten Verbraucher wissen, wie man bei einer Beitragsanpassung tatsächlich vorgeht und welche Optionen der rechtliche Rahmen bereithält.


Rechtslage: Versicherer muss Kunden alternativen Tarifvorschlag unterbreiten

Gesetzlich geregelt ist die Möglichkeit des Tarifwechsels seit der Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahre 2008, bei welcher § 204 VVG (vormals der 178f) neu gefasst wurde. Zusammen mit dem § 6.2 der VVG-InfoV (Versicherungsvertragsgesetz-Informationspflichtenverordnung) ist dem Versicherten bei Beitragsänderungen im aktuellen Tarif der Wechsel in eine andere Krankenversicherung - sei es zu einem neuen Tarif oder Anbieter - gestattet.

So hat der Versicherer bei einer Beitragsanpassung eine doppelte Informationspflicht: Neben der Höhe des neuen Beitrages muss er auch darauf hinweisen, dass der Versicherte das Recht auf einen Tarifwechsel nach § 204, VVG hat. Gibt es etwa für über 60-jährige Versicherte ein günstigeres Tarifangebot, muss dies dem Versicherten in einem Schreiben mitgeteilt werden. Der Wechsel erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung, wenn der neue Tarif nicht Mehrleistungen gegenüber dem alten Tarif bietet. Dadurch eventuell notwendige Risikozuschläge kann der Versicherte jedoch vermeiden, indem er die Mehrleistungen aus dem Versicherungsschutz ausschließen lässt. Der Versicherer muss dem Kunden neben dem Standard- oder Basistarif mindestens einen wirklichen Alternativvorschlag unterbreiten. Nach § 6, Abs. 2 VVG-InfoV, können es sogar bis zu zehn sein.

Doch eine pauschale oder direkte Anfrage an den Versicherer garantiert nicht, dass man auf der Basis des derzeitigen Schutzes den günstigeren Tarif erhält, erläutert der Freiburger Informations- Dienstleisters KVpro.de. Ein Versicherer ist versucht, seine „Schäfchen“ im Tarif zusammenhalten, um eine durch Abwanderung möglicherweise entstehende Beitragsanpassung zu minimieren.


Entscheidungshilfe: Ist eine Umstellung tatsächlich nötig und wie findet man den passenden Tarif nach § 204 VVG?

Bevor man tatsächlich eine Tarifanfrage an den Versicherer stellt, empfiehlt KVpro, von diesem zunächst einige Fakten über den Tarif einzuholen:

  • Wie hoch ist die derzeitige Alterungsrückstellung im bestehenden Tarif?
  • Wie hoch ist der derzeitige Anrechnungsbetrag?
  • Wie hoch ist der derzeitige Übertragungswert gemäß §12 Abs. 1 Nr. 5 VAG (dieser Wert ist ab Januar 2013 vom Versicherer jährlich mitzuteilen)
  • Ist der aktuell bestehende Tarif für Neukunden noch verkaufsoffen?

Erst auf der Basis dieser Information sollte eine Entscheidung über einen Tarifwechsel gefällt werden.

In der Regel hat jeder Verbraucher zwei Optionen, um den jeweils für sich passenden Tarif nach § 204 VVG zu finden. Er kann den Versicherer selbst direkt anschreiben und erfragen, in welche Tarife ein Wechsel möglich ist, welche Mehr- bzw. Minderleistungen damit verbunden sind und wie hoch der neue Tarifbeitrag unter 100%iger Anrechnung der Alterungsrückstellung ist - oder gezielt neue Zieltarife herausfiltern und ein Umstellungsangebot einholen. Insbesondere für die zweite Option benötigt er die Hilfe eines Versicherungsmaklers oder kompetenten Beraters.
Desinteresse, andere zeitliche Prioritäten oder Unwissen machen Verbraucher nicht nur leicht empfänglich für dubiose Wechselangebote, oftmals geht damit auch ein „blindes Vertrauen“ in den Versicherungsvermittler einher. PKV-Experte Gerd Güssler, Geschäftsführer von KVpro.de, warnt: „Viele unseriöse Berater nutzen diese Situation zu ihren Gunsten schamlos aus“. Vor allem über Internet-Portale würden nach wie Panik verbreiten und aggressive Umtarifierungen betreiben. Abschlussfremde Berater erhalten keinen Lohn für eine Beratungsleistung beim Wechsel innerhalb der Gesellschaft. Dadurch wird das Drängen auf einen Neuabschluss begünstigt. Das Geschäftsmodell dahinter ist, dass Vermittler jene Summe, die der Verbraucher durch geringere Beiträge spart, von diesem als Provision fordern. Beim Ursprungsvermittler ist dies jedoch häufig sehr viel günstiger. Die Regelungen zur Provisionsdeckelung und verlängerter Stornohaftzeit haben, so Güssler, solche „systematischen Umdeckungen“ bereits eingedämmt. Doch „mit solchen „Umdeckungs-Maschinen“, die Geschäfte zu Ungunsten der Versicherten machen, wird der eigentlich verbraucherschützende Gedanke des § 204 VVG komplett ad absurdum geführt. Gesunde Bestände der Versicherer könnten so nachhaltig geschädigt werden, dass die im Tarif verbleibenden Versicherten zukünftig höhere Beiträge zu entrichten hätten“, erklärt Güssler.

Verbraucher müssen auf das Kleingedruckte achten

Grundsätzlich sollte der Verbraucher wissen, dass mit dem günstigen Beitrag grundsätzlich auch an Leistung gespart wird - und er im Leistungsfall häufig selbst zahlen muss. So wird etwa eine „100%ige Arzneimittel“-Erstattung vermarktet, in den einzelnen Tarifunterlagen verteilt finden sich jedoch dann kleingedruckte Hinweise wie etwa „nur für Generika, wenn vom Hausarzt verordnet, in der von uns benannten Apotheke bezogen, mit einem SB von 10 Euro je Arzneimittel, ansonsten 60%.“

Ein Beratungsgespräch der Natur „100 Prozent PKV, 100 Prozent Leistung, 100 Prozent Privatpatient für nur 59.- Euro pro-aktiv“ entbehrt häufig auch dem Beratungsprotokoll und die Einhaltung der Beratungspflichten gemäß der VVG-InfoV, kommentiert KVpro.de.


Hat sich ein Verbraucher dennoch - bewusst oder aus Unwissenheit - für eine Billiglösung entschieden, ist eine Tarifreparatur nach § 204 VVG empfehlenswert, auch wenn der monatliche Beitrag gegebenenfalls vor Steuern (vor Anrechnung des BEG = Bürgerentlastungsgesetzes) höher ausfällt. Auch dann, wenn gegebenenfalls ein Honorar zu investieren ist. Auf lange Sicht kann sich diese kurzfristige Momentbetrachtung einer monetären Billigentscheidung knüppelhart rächen, so KVpro.de, je nach Fall gar bis zum finanziellen Ruin. Die Investition in eine möglicherweise kostenpflichtige Makler-Zweitmeinung ist dabei langfristig deutlich günstiger.


Beitragsanpassungen werden wohl auch in Zukunft weiterhin auf der Tagesordnung bleiben. Für Sözeri von WIDGE.de liegt der Fehler im System: "Schuld an den horrenden Anpassungen der letzten Jahre sind die unseriösen Kalkulationen der Gesellschaften." Es fehle an staatlichen und unabhängigen Instanzen, die diese Berechnungen einer genauen Prüfung unterzögen. "Solange es hier keine Umstrukturierung gibt, wird es auch weiterhin zu extremen und unkalkulierbaren Beitragsanpassungen kommen", prognostiziert der Verbraucherschützer.

Eine Checkliste für Verbraucher

KVpro.de gibt Verbrauchern einen „Leitfaden“ mit an die Hand, damit halbseidenen Berater keinen Profit aus seiner Unsicherheit schlagen können:

Zur Hellhörigkeit werden die Verbraucher gemahnt, wenn der Berater, Makler, Vermittler oder Vertreter:

  • ein Wechselangebot übermittelt, ohne vorher nach dem aktuellen Versicherungstarif, Versicherungsdauer und Zahlbeitrag zu fragen,
  • nach dem aktuellen Versicherungstarif fragt und sofort aufzählt, welche Leistungen alle nicht versichert seien – ohne vorher überhaupt den Kundenbedarf aufzunehmen und zu prüfen, oder Gesundheitsfragen abklärt,
  • sofort oder sehr schnell einen Wechsel vom aktuellen Versicherer zu einem neuen Versicherer – also den „Stallwechsel“ – empfiehlt
  • erklärt, dass der Kunde doch „dumm“ sei, wenn dieser sein grandioses Angebot, bei dem monatlich viel weniger als heute zu bezahlen sei, nicht annehme,
  • nicht ausführlich über die Chancen UND Risiken eines Tarif- und insbesondere Versicherer- Wechsels aufklärt, sondern mit pauschalen Argumenten arbeitet („Das ist für Sie viel billiger“ / „Da sind Sie viel besser versichert als heute“),
  • den aktuellen Versicherungsschutz gar nicht beachtet, sondern sofort Alternativangebote auf den Tisch legt,
  • Rückfragen mit pauschalen Argumenten entgegentritt („So etwas würde ich doch nie empfehlen“ / „Natürlich haben Sie dadurch keine Nachteile“ / Mit meinem Angebot haben Sie genau das, was Sie brauchen – und es ist sogar noch billiger“ / „Warum wollen Sie so viel bezahlen, wenn es doch billiger geht?“ / „Diese Leistung brauchen Sie nicht, das trifft sowieso nicht ein“)
  • so auftritt, als sei in einem Versicherungsschutz für 59 €, 100 € oder 150 € „alles Notwendige“ versichert. Wenn er hier nicht darüber aufklärt, dass der Kunde damit rechnen muss, einen großen Teil der Krankheitskosten selbst zu tragen, ist womöglich "etwas träge".
  • zur Unterzeichnung einer Zustimmungserklärung zum Verzicht auf Unterlagen und Dokumentation auffordert. - Damit verzichtet der Kunde auf wertvolle Rechte!

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