Im betreffenden Fall hatte der Vermieter aus dem Verkauf der Immobilie nicht mehr seinen ursprünglichen Kaufpreis erzielen können. Der Verkaufserlös sollte zur Tilgung des ursprünglichen Anschaffungsdarlehens dienen. Durch den Veräußerungsverlust konnte der Vermieter das Darlehen nur teilweise tilgen, so dass nach Verkauf der Immobilie weiterhin Schuldzinsen für den verbliebenen Darlehensbetrag entstanden sind.

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Laut BFH-Urteil vom 20.06.2012, Az.: IX R 67/10, sind sie in den Folgejahren weiterhin Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung. Die Aufnahme des Darlehens war durch die Vermietungstätigkeit veranlasst, so dass nach dem Verkauf des Objekts gezahlte Schuldzinsen als nachträgliche Aufwendungen der Vermietung zu werten sind. Dies gilt in Fällen, in denen der Verkaufserlös für die Tilgung des Anschaffungsdarlehens verwendet wird, aber für eine vollständige Tilgung nicht ausreicht.

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