Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, gab ein gemeinsam veranlagtes Ehepaar in seiner Steuererklärung 140 Euro Praxisgebühr als Sonderausgaben in Form von Vorsorgeaufwendungen an. Das Finanzamt akzeptierte den Betrag jedoch nur als außergewöhnliche Belastung. Und da die Zuzahlungen der Beiden die zumutbare Grenze nicht überstiegen, ergab sich keine fiskalische Auswirkung.

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Und das zu Recht, wie Deutschlands oberste Finanzrichter betonten. "Die vierteljährlichen Zuzahlungen stellen keine Beiträge zur Krankenversicherung dar, sondern sind Krankheitskosten", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Sonderausgaben sind jedoch Beiträge zur Krankenversicherung, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden.

Damit ist die Praxisgebühr also nicht als besondere Vorsorgeaufwendung zu werten, sondern als außergewöhnliche Belastung. Und die muss nun einmal erst einen bestimmten Wert überschreiten, um überhaupt steuerlich wirksam zu werden.

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