In ihrer Einkommensteuererklärung machte ein Ehepaar Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei den Vorsorgeaufwendungen geltend.
Doch das zuständige Finanzamt berücksichtigte im Einkommenssteuerbescheid eine niedrigere Summe, als die geltend gemachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Denn das Finanzamt zog die auf den Basisschutz entfallende Beitragsrückerstattung für Krankenversicherungsbeiträge aus dem Vorjahr ab.
Dagegen richtete sich die Klage der Eheleute. Die Kürzung der Vorsorgeaufwendungen um den Erstattungsbetrag sei nicht gerechtfertigt - die Aufwendungen hätten im Veranlagungszeitraum keine steuerliche Auswirkung gehabt.

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Das Finanzamt hingegen führte aus, dass nur solche Aufwendungen als Sonderausgaben Berücksichtigung finden könnten, die den Steuerpflichtigen endgültig wirtschaftlich belasten. Wird ein Teil der gezahlten Beiträge erstattet, könne keine Rede von einer solchen endgültigen Belastung sein.
Dieser Auffassung schloss sich das Gericht an. Für Beitragsrückerstattungen gelte das Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG.). Würden Versicherungsbeiträge im Folgejahr erstattet, komme es daher zu einer Minderung der Sonderausgaben des Erstattungsjahres um die Beitragsrückerstattung.

Die 2009 in Kraft getretene Neuregelung der Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen („Bürgerentlastungsgesetz“) führt dazu, dass die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden.
Folglich muss innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen Beiträgen zur Basisabsicherung in der Krankenversicherung und den Beiträgen zur (sozialen und privaten) Pflege(pflicht)versicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchstab. a und b EStG.) sowie den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (gem. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG /etwa Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung etc.) unterschieden werden.
Beiträge zu einer Krankenversicherung, die auf Leistungen der Versicherung entfallen, die über die Basisabsicherung hinaus gehen (z.B. Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung), sind den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zuzurechnen.