Mit dieser Begründung hat jetzt das Sozialgericht Oldenburg den Anspruch einer unter Kniebeschwerden leidenden Frau zurückgewiesen, die Kosten für ein 1999 Euro teures E-Fahrrad von der Krankenkasse erstattet zu bekommen (Az. S 61 KR 204/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte die Frau, der im rechten Knie bereits eine Prothese eingesetzt worden war, eine ärztliche Bescheinigung ihres Orthopäden vorgelegt, wonach sie zur Erhaltung der Mobilität beiderseits eines Hilfsmittels zur Fortbewegung bedürfe.

Obwohl der Orthopäde dafür ausdrücklich ein Fahrrad mit Hilfsmotor empfahl, kommt ein solches aber laut Stellungnahme des medizinisches Dienstes gerade nicht in Frage. "Denn es handelt sich dabei um kein medizinisches Hilfsmittel, sondern um einen alltäglichen Gebrauchsgegenstand", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann den auch vom niedersächsischen Gericht aufgegriffenen Einwand.

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Der Urteilsspruch schlägt vielmehr andere Maßnahmen wie "Gewichtsreduktion, Diätberatung, Bewegungsprogramm" und gegebenenfalls Unterarmgehstützen oder die Versorgung mit einem Rollator vor. Letzter wäre im Gegensatz zu dem Aller-Leute-Fahrrad als medizinischen Fortbewegungs- und Hilfsmittel zu qualifizieren. Die Gesetzlichen Krankenkassen jedenfalls müssen sich bei der Hilfsmittelversorgung auf eine allein an Gesundheit, Organfunktion und Behandlungserfolg orientierte medizinische Rehabilitation beschränken.

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