Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Köln weist die Wüstenrot Bausparkasse AG hin. Das Gericht hat in seinem Urteil vom 22.09.2011, Az.: 6K 2057/08, die gewählte Gestaltung abgelehnt, da keine wirtschaftlichen oder andere nicht steuerlichen Gründe vorlagen.

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Die Kläger hatten die Absicht, die eigenen Wohnungen dem jeweils Anderen zu vermieten, um dadurch hohe Werbungskosten steuermindernd berücksichtigen zu lassen, was bei Nutzung der eigenen Wohnung nicht möglich gewesen wäre. Diese Gestaltung stellt nach der Abgabenordnung, die auch als “Grundgesetz des Steuerrechts“ bezeichnet wird, einen Missbrauch dar, so dass sie unberücksichtigt bleibt.

Die Kläger haben Revision erhoben, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 18/12 anhängig ist. In geeigneten Fällen kann man sich darauf berufen und den eigenen Fall ruhen lassen, bis das höchste deutsche Steuergericht entschieden hat.

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