Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, sollte der stark in seiner Mobilität eingeschränkte Mann am Unfalltag per Liegend-Krankentransport gegen 8 Uhr morgens abgeholt werden. Schon zwei Stunden früher wollte die Frau seine Koffer und Gehstützen vom Obergeschoss der Wohnung ins Erdgeschoss schaffen und fiel die Treppe hinunter. Sie erlitt dabei erhebliche Verletzungen, doch die Berufsgenossenschaft war nicht bereit, den Treppensturz als Arbeitsunfall anzuerkennen.

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Und das zu Recht, wie das Stuttgarter Gericht feststellte. Zwar wären grundsätzlich auch vorbereitende und nachfolgende Handlungen einer Pflegtätigkeit unfallrechtlich versichert. "Aber nur dann, wenn sie der Pflegetätigkeit dienen und ein enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit besteht", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Urteilsspruch.

Angesichts der erheblichen Zeitdifferenz zwischen dem Bereitstellen des Koffers in aller Herrgottsfrühe und der erst zwei Stunden später notwendig gewesenen Hilfeleistung beim Weg in den Krankenwagen könne davon keine Rede mehr sein. Zum Unfallzeitpunkt habe der Mann noch geschlafen und die Frau keine aktive Pflegetätigkeit an ihm verrichtet. Womit ihr damit auch kein Unfallschutz als Pflegeperson zusteht.

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