Für falsche Rentenbescheide kann es zahlreiche Ursachen geben: Das Rentenrecht ist in den vergangenen Jahren zigfach geändert worden, zahlreiche Ausnahmeregelungen etwa zu Abschlägen müssen beachtet werden. Darüber hinaus können zum Beispiel Übertragungsfehler zu falschen Rentenberechnungen führen. „Als anfällig für Fehler gelten insbesondere die Rentenbescheide von Versicherten, die öfter den Job gewechselt haben oder längere Zeiten krank oder arbeitslos waren“, sagt Peter Sack, gerichtlich zugelassener Rentenberater aus Leipzig sowie monero.de-Experte für gesetzliche Rente.

Anzeige

Diese Punkte im Bescheid sollten Rentner stets kontrollieren
Beschäftigungen:
Die Daten müssen mit den eigenen Unterlagen über Arbeitsverhältnisse übereinstimmen (Versicherungsbescheinigungen der Arbeitgeber, Zeugnisse usw.). Bei Lücken im Versicherungsverlauf könnte ein Arbeitgeber „vergessen“ worden sein.
Arbeitsverdienste:
Die Einkommen müssen richtig übernommen worden sein. Ein schlichter Zahlendreher kann die Rente deutlich verändern, etwa wenn aus 42.000 Euro Jahreseinkommen 24.000 Euro werden. Fehlen eigene Unterlagen zu den Verdiensten der Vergangenheit, sollte der Versicherte die Daten zumindest auf Plausibilität prüfen.
Fehlzeiten/Zuschläge:
Für Zeiten der Ausbildung, Umschulung Arbeitslosigkeit oder etwa Kindererziehung sollten Rentenpunkte gutgeschrieben worden sein. Bei den jüngsten Kontrollen der Aufsichtsbehörde BVA war unter anderem aufgefallen, dass Berufsausbildungszeiten oft nicht richtig berechnet wurden.

So können Fehler korrigiert werden

Wenn etwas nicht stimmt oder merkwürdig aussieht, sollte der Rentner innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einlegen – und zwar schriftlich. Zuvor kann er versuchen, telefonisch oder im persönlichen Gespräch mit dem Sachbearbeiter dem Fehler auf die Spur zu kommen. „Rechtlich verbindlich ist aber nur der schriftliche Widerspruch“, sagt Rentenexperte Sack. „Reagiert die Rentenversicherung darauf nicht wie gewünscht und erteilt einen ablehnenden Widerspruchsbescheid, so bleibt – ebenfalls innerhalb eines Monats – die Möglichkeit, beim Sozialgericht zu klagen. Gerichtskosten fallen für den Versicherten nicht an. Ein eigener Anwalt ist nicht vorgeschrieben.“

Selbst wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, kann ein Bescheid noch korrigiert werden. Nachzahlungen gibt es aber maximal für vier Jahre - gerechnet vom Beginn des Jahres des Überprüfungsantrages (Paragraf 44, Abs. 4 SGB 10). In diesem Jahr könnten somit noch Nachforderungen für die Zeit ab 1. Januar 2008 geltend gemacht werden. Eine Nachzahlung für mehr als vier Jahre durchzusetzen wird schwierig: Dann kann die Rentenbehörde nur noch wegen Amtspflichtverletzung für finanzielle Verluste belangt werden (Artikel 34 Grundgesetz und Paragraf 839 Bürgerliches Gesetzbuch). Eine Haftung greift auch bei falschen Renten-Auskünften (BGH, Az: III ZR 155/02). Dafür gibt es ebenfalls Verjährungsfristen: Allgemein verjähren Ansprüche in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens.

Anzeige

Hier gibt es Hilfe bei der Änderung von Bescheiden: Gescheit beim Rentenbescheid: Gegen Honorar beraten zugelassene Rentenberater (www.rentenberater.de) sowie Rechtsanwälte, wovon sich einige als Fachanwalt für Sozialrecht spezialisiert haben. Sozialverbände wie der VDK (www.vdk.de) unterstützen ihre Mitglieder. Bei den örtlichen Versicherungsämtern sowie in Auskunfts- und Beratungsstellen und bei den Versichertenältesten der Rentenversicherer kann der Rentner kostenlos Rat einholen.

Seite 1/2/

Anzeige