Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der Verkäufer eines Autohauses dabei erwischt worden, wie er während seiner Urlaubszeit einen Vorführwagen auf Firmenrechnung an der Vertragstankstelle in unmittelbarer Nähe der Filiale für private Zwecke betankte. Woraufhin ihn das düpierte Autohaus abmahnte. Und was auch die argwöhnisch gewordenen Steueraußenprüfer auf den Plan rief.

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Die Finanzbeamten ermittelten, dass das Autohaus für die berufliche Nutzung durch seine angestellten Verkäufer auf die Firma zugelassene Vorführwagen vorhält. Diese sind laut einer Anlage der Arbeitsverträge für Probe-, Vorführ- und Besuchsfahrten gedacht, wobei die private Nutzung grundsätzlich - so der Vertragstext - verboten ist. Weil es für die Vorführwagen aber keine Fahrtenbücher gibt, war nicht mehr nachvollziehbar, wann und in welchem Umfang welche der Autos möglicherweise über den einen "aktenkundigen" Fall hinaus noch illegal für private Zwecke genutzt wurden.

Deshalb setzten die Beamten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des ertappten Autoverkäufers einen zusätzlichen geldwerten Vorteil an, den sie mangels anderer Daten aus dem durchschnittlichen Bruttolistenpreis eines der vorhandenen Vorführwagen des niedrigsten Preissegments berechneten.

Allerdings zu Unrecht, wie die Hannoveraner Finanzrichter feststellten. Von einem geldwerten Vorteil für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge könne in diesem Fall überhaupt keine Rede sein. "Es war ja nicht festzustellen, dass das Autohaus dem Verkäufer seinen Vorführwagen zur privaten Nutzung überlassen hat - und ob von ihm etwa noch andere Firmenfahrzeuge privat genutzt wurden oder nicht", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Urteil.

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Es fehlt vor allem an der arbeitsvertraglichen Vereinbarung dafür. Vielmehr ist dem Autoverkäufer in seinem Arbeitsvertrag die private Nutzung des ihm zugestandenen Vorführwagens ausdrücklich untersagt worden. Dass das Privatnutzungsverbot dabei nur zum Schein ausgesprochen wurde, bliebe laut Richterspruch eine reine, durch nichts bewiesene Vermutung der Steuerprüfer des Finanzamtes.

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