Durchgesetzt hatte sich die Verbraucherzentrale Hamburg mit einer Unterlassungsklage gegen die Bedingungen des Lebensversicherers Deutscher Ring. Das oberste Zivilgericht stärkte dabei die Rechte von Kunden, wenn sie eine Lebensversicherung vorzeitig kündigen.

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Denn bisher erhielten Versicherungsnehmer wenig Geld zurück, wenn sie sich zu einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages entschlossen, selbst wenn sie bereits hohe Prämien entrichtet hatten. Es war gängige Praxis, dass die Versicherer die Prämienzahlungen der Kunden in den ersten Jahren nicht ansparten, sondern an Vermittler ausschütteten sowie für Verwaltungs- und Bürokosten in Rechnung stellten. Im konkreten Rechtsstreit wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine kapitalbildende Lebensversicherung, eine aufgeschobene und eine fondsgebundene Rentenversicherung verhandelt.

Ist eine vorzeitige Kündigung in der Altersvorsorge der Normalfall?

Die Zahl der Kündigungen bei diesen Policen ist keineswegs gering. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg steigen fast 80 Prozent der Versicherten vorzeitig aus ihren Lebens- und privaten Rentenversicherungen aus. Oftmals sei es nicht Leichtsinn, der die Kunden zu einer Kündigung zwingt, sondern weil weniger Geld zur Verfügung stehe – etwa durch die Trennung vom Lebenspartnern, Arbeitslosigkeit oder den Kauf einer Immobilie.

„Kündigung ist letztlich der Normalfall bei Versicherungen für die Altersvorsorge“, erklärt auch Axel Kleinlein, Vorstandsvorsitzender der Verbraucherorganisation Bund der Versicherten (BdV). Er rechnet vor: „Von 100 Sparern, die mit 30 Jahren einen Altersvorsorgevertrag für den Rentenbeginn im Alter 67 abschließen, halten nur 26 den Vertrag auch wirklich bis zum Rentenbeginn durch. Alle anderen steigen vorzeitig wieder aus.“ Bei fondsgebundenen Verträgen sehe das Verhältnis noch schlechter aus. Hier würden nur 5 Prozent der Sparer den Rentenbeginn erreichen.

Unangemessene Benachteiligung des Kunden

Gegenstand des in Karlsruhe entschiedenen Gerichtsverfahrens waren die seit Herbst 2001 vom Versicherer Deutscher Ring und ähnlich von fast allen anderen Versicherungsunternehmen verwendeten Klauseln, in deren Folge Kunden wegen einer nachteiligen Verrechnung von Abschlusskosten und Provisionen sowie einer Art Kündigungsstrafe, dem sogenannten Stornoabzug, bei vorzeitiger Kündigung ihrer Versicherung oft mehrere Tausend Euro pro Vertrag verlieren.

Der vierte Senat des BGH, zuständig für Versicherungsrecht, hat entschieden, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen „eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers“ darstellt. Damit rüttelt das oberste Zivilgericht an den Grundlagen der Lebensversicherung. Auch die sogenannte „Zillmerung“ ist vom Urteilsspruch betroffen, bei der die Abschlusskosten und die Provisionen der Versicherungsvermittler auf die ersten fünf Jahre verteilt werden. Denn viele Versicherungsunternehmen sparen die ersten von den Kunden bezahlten Prämien nicht an, sondern leiten sie als Provision direkt an die Vermittler weiter. Das Ergebnis sind geringe Rückkaufswerte, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt wird. Unter Umständen bekamen Kunden trotz jahrelanger Einzahlungen gar kein Geld zurück.

Der BGH kassierte mit dem Urteilsspruch seine bisherige Rechtsprechung in den Urteilen vom 9. Mai 2001 (IV ZR 121/00 und 138/99) und vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03 und 177/03). Erst im Jahr 2008 war das Zillmer-Verfahren im Versicherungsvertragsgesetz anerkannt worden.

Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der Senat ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen einerseits dem Rückkaufswert unterscheiden, der im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen ist (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.), sowie andererseits dem so genannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.). Der Stornoabschlag ist eine Art Strafzahlung, wenn Versicherte vorzeitig aus ihrer Lebensversicherung aussteigen. Sie soll bewirken, dass die treuen Versicherungsnehmer, die ihre Verträge bis zum Ende der Vertragslaufzeit durchhalten, nicht gegenüber den Aussteigern benachteiligt werden.

Unklarheit über Auswirkungen des Urteilsspruchs

Welche Folgen der Urteilsspruch für die Assekuranz hat, darüber gibt es unterschiedliche Auffassungen. Klar ist, dass nicht nur Verträge des Lebensversicherers Deutscher Ring betroffen sind. Ähnliche Klagen hat der Verbraucherschutz auch gegen die Allianz, Ergo (Hamburg Mannheimer), Generali sowie Iduna angestrengt (der Versicherungsbote berichtete:"Vertragsklauseln unwirksam" und "BGH weitet Vorgaben für Versicherungsbedingungen der Deutscher Ring Leben aus "). Viele andere Lebensversicherer haben die beanstandeten Klauseln in den Verträgen, nun können die Kunden eine Neuberechnung ihrer Rückkaufswerte verlangen.

Demnach schlussfolgert die Verbraucherzentrale Hamburg, dass das Urteil eine Signalwirkung für die gesamte Versicherungsbranche hat. „Wir schätzen die Summe, die von der Versicherungswirtschaft an ihre ehemaligen Kunden erstattet werden muss, auf rund 12 Milliarden Euro“, heißt es in einer Pressemitteilung des Verbandes. Die Verbraucherzentrale bietet auf ihrer Homepage auch einen Musterbrief an, mit dem Kunden ihre Ansprüche geltend machen können. Die Verbraucherzentrale fordert die Versicherer zum Rückruf der Verträge und zur eigenständigen Erstattung der den Kunden zustehenden Beiträge auf.

Der Deutsche Ring ist jedoch der Auffassung, dass sich das Urteil nur auf Versicherungsbedingungen aus den Jahren 2002 bis 2007 bezieht. Es seien nur rund 5 Prozent der Verträge betroffen, dafür habe man ausreichend vorgesorgt. Ein Sprecher des Unternehmens sagte gegenüber dem Versicherungsjournal, man gehe von Gesamtforderungen für die Branche in Höhe von 600 Millionen Euro aus.

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Auch der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) argumentierte, dass der Urteilsspruch nur für Verträge zwischen 2001 und 2007 relevant sei. So habe bereits die Reform des Versicherungsgesetzes im Jahr 2008 zu mehr Rechtsklarheit gesorgt: Seitdem wird Kunden ein Rückkaufswert von gut der Hälfte der eingezahlten Beiträge zugestanden. „Für Verträge ab 2008 wurden Mindestrückkaufswerte im Rahmen der VVG-Reform gesetzlich geregelt. (…) Nur für Verträge, die im Zeitraum zwischen 2001 und 2007 abgeschlossen wurden, gab es bislang noch keine Regelung zu Mindestrückkaufswerten. Die Lebensversicherer haben bei Kündigungen dieser Verträge Rückkaufswerte auf Basis des geltenden Rechts gezahlt“, heißt es in einer Stellungnahme des Verbandes.