Danach liegt ein Versicherungsfall nur vor, wenn ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig zu einem Körperschaden führt. Bei sogenannten Sportunfällen ist oft im Streit ob ein Ereignis noch als „plötzlich“ zu bezeichnen ist und ob ein Ereignis von außen wirkte, da oft sogenannte ungeschickte Eigenbewegungen im Raum stehen.

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In dem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall sprang der Versicherungsnehmer beim Fußballspielen hoch und schlug in etwa 1,20 m Höhe den Ball weg. Dabei vollführte er eine leichte Drehung, bis er auf dem glatten Rasen wieder aufkam. Beim Auftreffen auf dem glatten Rasen, zog er sich eine Absprengung des Volkmanschen Dreiecks (Knochenstück an der hinteren Schienbeinkante) zu. Hieraus resultierte ein Dauerschaden. Die Versicherung zog in Zweifel, dass bei diesem Sachverhalt ein Versicherungsfall vorliegt.

Dies sah das Oberlandesgericht München jedoch anders. Es entschied, dass das Aufkommen eines auf ca. 1,20 m gehobenen Fußes auf den Boden ein kurzfristiges Ereignis darstellt, womit der Vorgang bei einem Aufprall nach einem Sprung zu einem plötzlichen, von außen wirkendes Ereignis wird. Da der Versicherungsnehmer auch nicht erwartete sich bei dem Aufprall zu verletzten, beherrschte er den Vorgang auch nicht. Diese Fehlentscheidung machte den Vorgang daher auch zu einem unfreiwilligen Ereignis.

Die Versicherung konnte somit nicht damit durchdringen, dass sie leistungsfrei sei, weil es kein versichertes Unfallereignis gewesen sei.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Tobias Strübing, von der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte, welcher den Kunden vertrat, rät: „Spätestens wenn der Betroffene bemerkt, dass die Versicherung eventuell nicht gewillt ist zu zahlen oder nach Gründen hierfür sucht oder sich auf solche juristischen Formalien wie in diesem Fall zurück zieht, sollten sich die Kunden kompetenten Rat suchen.“

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