Wer über das Internet Gutscheine für das Reinigen von Büros vertreibt, darf die Gültigkeit des Angebots nicht auf ein Jahr beschränken. Das hat das Amtsgericht Köln entschieden (Az. 118 C 48/12).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurde eine Reinigungsfirma verurteilt, innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Urteils das Büro eines Düsseldorfer Klägers professionell zu säubern - vier Stunden lang die Böden zu saugen und zu wischen, die Fenstern und Rahmen zu putzen sowie Bad, WC und Küche zu reinigen. Und zwar mit mitgebrachten Materialien. So nämlich hatte das Angebot des Unternehmen für einen über eine Internetplattform Ende 2011 verkauften Gutschein gelautet.

Zwar hatte der Käufer des Gutscheins diesen nicht, wie von den AGB der Plattform gefordert, als Verbraucher, sondern als Unternehmer erworben. Doch das ist nach Ansicht des Gerichts ohne Belang. "Schließlich hat der Anbieter seine Leistungen nicht auf die Reinigung von Haushalten beschränkt, sondern ausdrücklich auch Büroreinigungen offeriert - wozu normalerweise vor allem Geweberäumlichkeiten zählen", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Standpunkt des Gerichts.

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Die Befristung des Gutscheins auf ein Jahr verstößt jedenfalls gegen den Grundgedanken einer grundsätzlich dreijährigen Verjährungsfrist und ist als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Wobei hier zur Urteilsverkündung noch nicht einmal die ungesetzliche Jahres-Beschränkung abgelaufen war.

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