Wer Tiere in seiner Wohnung hält, muss persönliche Einschränkungen im Lebenskomfort hinnehmen - zum Beispiel eine erheblich verringerte eigene Wohnfläche. Diese Auffassung hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vertreten (Az. 16 L 1319/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, stand im Mittelpunkt des Verfahrens eine Florida-Schmuckschildkröte. Mit der war ihr Halter in einer öffentlichen Parkanlage schwimmen gegangen. Bei einer von alarmierten Spaziergängern veranlassten Inspektion in der Wohnung des Mannes stellte sich dann heraus, dass das Tier dort nur die gerade mal 30x30x15 Zentimeter große Plastikschüssel einer Stapelbox zum Baden zur Verfügung hat und ansonsten sein häusliches Dasein in einer Wolldecke verbringen muss.

Woraufhin der Amtsveterinär der Stadt Essen verfügte, dass die Schildkröte umgehend in einem Terrarium unterzubringen sei - und zwar mit einer Grundfläche von mindestens 5 x 2,5 Panzerlängen und einem Wasserstand in Höhe der zweifachen Panzerbreite.

Dem verweigerte sich jedoch der Besitzer der Schildkröte. Ein Terrarium solcher Größe habe in seiner kleinen Wohnung keinen Platz. Es sei denn, er als Halter würde sich selber nur noch in einer Ecke zum Wohnen und Schlafen zusammenkauern.

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Das müsse er dann eben tun, erwiderte ihm das Gericht. "Die rigorose Ordnungsverfügung spiegelt nur die Mindesterfordernisse einer artgerechten Unterbringung wider", erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den bereits rechtskräftigen Richterspruch.

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