Deshalb ist es auch ohne jeglichen Belang, ob der anschließend in einen Unfall Verwickelte dabei einen Helm getragen hat oder nicht. Zumal der Schutzhelm selbst für einen Radler nur empfohlen wird, aber nicht bindend vorgeschrieben ist. Darauf hat das Landgericht Coburg in einem inzwischen rechtkräftigen Urteil hingewiesen (Az. 21 O 757/10).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um den 6-jährigen Sohn einer Frau, die beide zusammen mit ihren Fahrrädern unterwegs waren. An einer stark frequentierten Straße hielten sie an, doch der Junge deutete dann fälschlicherweise eine leichte Vorwärtsbewegung der Mutter als Signal zum Losgehen und wurde von einem heranbrausenden Auto erfasst. Er erlitt vor allem am Kopf schwere Verletzungen.

Die Haftpflichtversicherung der Kraftfahrerin zahlte zunächst 50.000 Euro an das Kind, wollte nun aber die Mutter mit 50 Prozent an den Kosten beteiligt wissen. Schließlich habe sie ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem dadurch verunglückten Sohn verletzt, trug dieser bei der gemeinsamen Ausfahrt doch nicht einmal den zu seiner Sicherheit erforderlichen Fahrradhelm.

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Das sah das Gericht jedoch anders. "Eltern müssen auf Grund des sogenannten Haftungsprivilegs gegenüber ihren Kindern nur so sorgfältig handeln, wie sie dies in ihren eigenen Angelegenheiten tun", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Richterspruch. Es gibt aber keine gesetzliche Vorschrift über das Tragen von Helmen als Radfahrer. Zumal der Junge, als er in der konkreten Unfallsituation sein Rad schob, nicht als Radfahrer, sondern als Fußgänger unterwegs war.

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