Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, kam der Sohn der betroffenen 27-jährigen Frau erst in der Haftanstalt zur Welt. Da auch der Vater des Kindes im Gefängnis einsaß und sich nicht um ihn kümmern konnte, lebt die inhaftierte Mutter seit der Geburt des Jungen zusammen mit ihm in einer speziellen Mutter-Kind-Abteilung einer Justizvollzugsanstalt in Schwäbisch Gmünd.

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Dort steht beiden ein eigenes Zimmer zur Verfügung, während Küche, Bad, Toilette und ein Aufenthaltsraum zusammen mit anderen inhaftierten Müttern und deren Kindern genutzt werden. Seit dem dritten Lebensmonat des Jungen arbeitet die Frau in einem Gefängnis-Betrieb, wobei tagsüber das Kind in einem Hort außerhalb der Haftanstalt untergebracht ist. Weil der Verdienst in der Justizvollzugsanstalt verständlicherweise nur sehr gering ausfällt, beantragte die Frau nunmehr Elterngeld für die Betreuung und Erziehung des Sohnes.

Was die zuständige Landeskreditbank Baden-Württemberg allerdings zu Recht ablehnte. Und das nicht nur, weil hier ja bereits das staatliche Jugendamt für die Versorgung des Kindes aufkomme. "Anspruch auf Elterngeld haben nämlich prinzipiell nur solche Eltern, die mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den entscheidenden Einwand des Gerichts. Von einer eigenständigen Haushaltsführung könne in einem Gefängnis keine Rede sein. Wird doch die Lebensführung der Inhaftierten weitgehend durch die Anstaltsleitung organisiert und bestimmt. Auch in einer dortigen Mutter-Kind-Einrichtung haben die Mütter letztlich keinen Einfluss auf die Regelung des zeitlichen und räumlichen Zusammenlebens mit ihrem Kind.