Darauf hat das Oberlandesgericht Koblenz in einer jetzt rechtskräftigen Entscheidung bestanden (Az. 5 U 1348/11). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der Mann die Kasse eines Warenhauses im rheinland-pfälzischen Idar-Oberstein bereits passiert, als das Diebesgut in seiner Jackentasche entdeckt wurde. Er behauptete allerdings, er habe die Aktenklammern zuvor nur eingesteckt, weil er die Hände für andere Artikel brauchte, und sie dann an der Kasse einfach vergessen. Was ihm die Geschäftsleitung des Warenhauses aber nicht abnehmen wollte und gegen ihn wegen des Vorwurfs des Diebstahls eine Klage vorbereitete, die sie dann jedoch wieder fallenließ. Genauso wie sie ein zunächst erteiltes Hausverbot im Lauf des Rechtsstreits wieder aufhob.

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Sich als Dieb wider Willen bestätigt fühlend, witterte der Ertappte nun Oberwasser und verklagte seinerseits die Händler wegen behaupteter Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Und verlangte ein Schmerzensgeld von immerhin 6.000 Euro.

Was das Gericht zurückwies. "Aus den Vorgängen an der Kasse hat sich ein gewichtiger Diebstahlsverdacht ergeben, der auch im Sinne eines klaren Tatvorwurfs ausgesprochen werden durfte", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper den Richterspruch. Das Warenhaus habe nur in Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gehandelt. Womit keine Persönlichkeitsverletzung vorliege, die durch eine Ausgleichzahlung zu entschädigen wäre - egal, ob der Diebstahl dem Kunden letztlich nachzuweisen war oder nicht.

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