„Ein Versicherter muss im Schadensfall alles vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen kann“ - diese schwammige Formulierung, oftmals zum Nachteil der Kunden ausgelegt, fand sich so oder ähnlich in vielen Vertragsbedingungen der Rechtsschutzversicherer. Sehr zum Missfallen der Verbraucherschützer. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte ab Juni 2010 zwei Versicherer erst abgemahnt, dann verklagt und sowohl bei Land- als auch beim Oberlandesgerichten fast immer den Rechtsstreit gewonnen. In 19 verhandelten Fällen entschieden die Richter nur ein einziges Mal zugunsten der Assekuranz.

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Nachdem das Oberlandesgericht Celle ebenfalls im Sinne der Verbraucherschützer entschieden hatte (Urteil vom 29.September 2011, Az.: 8 U 144/11), legten die Versicherer HDI Gerling und Mecklenburgische Berufung vor dem Bundesgerichtshof ein. Doch wie die Verbraucherzentrale Hamburg in einer gestrigen Pressemitteilung erklärte, haben die Rechtsschutzversicherer ihre Klage mittlerweile zurückgenommen. Gegenüber dem Versicherungsjournal begründete die Mecklenburgische ihre Rücknahme mit den mangelnden Erfolgsaussichten der Klage. Zudem habe man bereits ab Mitte 2010 die Klausel aus dem Vertragswerk gestrichen. Sie sei zwar nach wie vor Bestandteil von Altverträgen, werde aber nicht mehr angewendet.

Laut Verbraucherzentrale seien damit die Urteile des Oberlandesgerichtes Celle im Wesentlichen rechtskräftig, Rechtsschutzversicherer müssen zukünftig auf die Klausel verzichten. „Kaum ein Versicherungskunde kennt sich im Kostenrecht für Anwalt und Gericht aus. Als Laie kann er im Vorfeld nicht wissen, welche Leistungen der Rechtsberatung oder -vertretung in seinem Falle sinnvoll und kostengünstig sind“, so Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Verhält er sich falsch, riskiert er womöglich seinen Versicherungsschutz. Es ist ein Erfolg für die Verbraucher, dass der Text nun endgültig verbindlich für unwirksam erklärt wurde.“

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