Dieser und weitere Beschlüsse des Europäischen Rates gingen in den Gesetzesentwurf zum „Zweiten Finanzmarktstabilisierungsgesetz“ ein, den das Bundeskabinett gestern verabschiedete. Zur Stabilisierung der Banken hat der Europäische Ratam 26. Oktober 2011 festgesetzt, dass diverse systemrelevante Banken bis zum 30. Juni 2012 höhere Eigenmittelanforderungen erfüllen müssen. Primär müssen diese Anforderungen am Markt durch Banken und deren Eigentümer umgesetzt werden. Als „Rückfalloption“ werden dabei auch die EU-Nationen in die Pflicht genommen, um den Kapitalbedarf des Marktes zu schließlich vollständig zu decken.

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Gleichsam soll eine übermäßige Bilanzsummenreduktion, das sogenannte „Deleveraging“, vermieden werden. Aus den Beschlüssen geht hervor, dass dafür die Bereitstellung von Liquiditätsgarantien erforderlich sei. Im Gesetzesentwurf des Zweiten Finanzstabilisierungsgesetzes wurde deshalb geregelt, dass die Ende 2010 ausgelaufenen Instrumente des Finanzmarktstabilisierungsfonds („SoFFin“) erneut vollständig genutzt werden können. Somit wäre die Bereitstellung von Garantien zur Refinanzierung bis zu einer Höhe von 400 Mrd. möglich und Kapitalmaßnahmen bis zu 80 Mrd. Euro stünden zur Verfügung.

Der Entwurf beinhaltet ebenso eine Erweiterung des „Zweckgesellschaftsmodells“. Dieses ist eines der beiden bisher schon bestehenden so genannten „Bad-Bank“-Modelle, jene Übernahme von Garantien für auf Zweckgesellschaften ausgelagerte Wertpapiere. Mit der Erweiterung könne es über strukturierte Wertpapiere hinaus angewendet werden, heißt es in der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).

Der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) werde zudem ermöglicht, im Rahmen eines auf EU-Ebene abgestimmten Vorgehens für einzelne Institute höhere Eigenmittelanforderungen festzusetzen. Dies gilt im Falle „drohender Störungen der Funktionsfähigkeit“ des Finanzmarktes. Die BaFin könne weiterhin Transparenz von den Instituten verlangen: Es müsse innerhalb eines Plans nachvollziehbar dargelegt werden, inwieweit die verordneten erhöhte Ausstattung mit Eigenmitteln eingehalten werde. Falls hierbei aus Sicht der Aufsichtsbehörde entsprechende Maßnahmen nicht genügen, dürfen sie die Nachbesserung veranlassen. Dabei müsse ein Antrages beim SoFFin als Option herangezogen werden.

Zusätzliche Prüfung erhalten solche Pläne durch einen von der BaFin gestellten Sonderbeauftragten und kann mit dem interministeriellen Lenkungsausschuss der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung abgestimmt sein. Vor allem die Garantiegewährung und direkte Kapitalhilfen sollen dabei unter die Lupe genommen werden.

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Ziel sei es, den zusätzlichen Vertrauensverlust in das Finanzsystem und einhergehende negative Auswirkungen zu meiden um „damit die Grundlage für stabiles Wachstum und Beschäftigung zu legen“, so das BMF. Das beschleunigten Gesetzgebungsverfahren solle deutschen Finanzunternehmen frühzeitig Rechtssicherheit bieten. Die Maßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2012 befristet.

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