„Wir sehen, dass der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des neuen Informationsblattes, die Kunden kurz und prägnant über in der Anlageberatung empfohlene Produkte zu informieren, in vielen Fällen noch nicht erreicht wird“, betonte Karl-Burkhard Caspari, Exekutivdirektor Wertpapieraufsicht der BaFin. „Ohne ausreichende und verständliche Informationen können sich Anleger nicht in geeigneter Weise zwischen verschiedenen Anlagealternativen entscheiden.“

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Die BaFin hatte ihre Erhebung Mitte Juni 2011 gestartet. Ziel war es zu klären, wie die neuen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes zum Produktinformationsblatt über Finanzinstrumente umgesetzt wurden. Dazu hat die Aufsicht je 120 bis 130 Produktinformationsblätter zu Aktien, Anleihen und zu einem Zertifikat mit marktbreitem Börsenindex als Basiswert ausgewertet. Ein Großteil davon wies Mängel auf.

Die BaFin hat festgestellt, dass ein Großteil der Informationsblätter zwar dem Gliederungsmuster entsprach, das der Verband „Die Deutsche Kreditwirtschaft“ entwickelt hatte. Allerdings waren die einzelnen Gliederungspunkte inhaltlich in höchst unterschiedlicher Qualität ausgestaltet.
Verbesserungsbedarf sieht die BaFin vor allem bei der Individualisierung der Informationsblätter. In vielen Fällen hatten die Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihre Produkte und die damit verbundenen Risiken nicht hinreichend konkret beschrieben. Auch die Darstellung der Kosten erfolgte oftmals sehr pauschal, etwa indem lediglich auf das Preis- und Leistungsverzeichnis des Instituts verwiesen wurde. Die Auswertung zeigte zudem, dass viele Informationsblätter nur schwer oder gar nicht verständliche Formulierungen enthielten. Beispiele dafür sind nicht erklärte Fachbegriffe, zusammengesetzte Wortkonstruktionen und unbekannte Abkürzungen. Häufig versuchten die Institute auch, die Haftung für die Richtigkeit der Informationsblätter auszuschließen.

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Die BaFin hat die Ergebnisse ihrer Auswertung den Verbänden der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute bereits vorgestellt. Sie wird bei den Instituten, deren Informationsblätter deutliche Mängel aufweisen, kurzfristig auf die erforderlichen Änderungen hinwirken. Die Mängel betreffen insbesondere folgende Fälle: Informationsblätter sind nur für ganze Produktgattungen erstellt, überschreiten den gesetzlich vorgegebenen Umfang oder enthalten einen Haftungsausschluss bezüglich ihrer Richtigkeit. Bei der jährlichen Prüfung nach § 36 Wertpapierhandelsgesetz wird die Aufsicht nachhalten, ob die Institute geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Informationsblätter ergriffen haben.

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