Auch die öffentliche Hand hat sich dem geltenden Grundsatz zu unterwerfen, dass bei einem Kaufvertrag regelmäßig der Käufer das Risiko trägt, die bestellte Ware tatsächlich verwenden zu können. Ein dagegen verstoßendes Vorgehen provoziert eine nicht mehr hinnehmbaren Unsicherheit in der Preiskalkulation der Bieter. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Dresden festgestellt (Az. Verg 0004/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es um eine Gesamtmenge von 18.000 Tonnen zu liefernden Streusalzes. Im Leistungsverzeichnis der öffentlichen Ausschreibung wurde ausdrücklich betont, dass die konkreten Mengen zwar "mit größtmöglicher Genauigkeit ermittelt" worden, jedoch "grundsätzlich von der Witterung abhängig" seien. Dem Auftraggeber erwachse daraus "keine Abnahmepflicht".

Laut Richterspruch ein kaufmännisches Unding. "Der private Lieferant soll für sein einzureichendes Angebot einen Einheitspreis für eine Gesamtmenge von Tausenden Tonnen verbindlich kalkulieren, ohne zu wissen, ob auch nur eine einzige Tonne davon vom kommunalen Auftraggeber abgenommen und bezahlt werden wird", erklärt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Unverständnis der Oberlandesrichter.

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Hier soll die Gefahr, die Kaufsache möglicherweise doch nicht zu benötigen, vollständig auf dem Veräußerer lasten - was dem gesetzlichen Gebot einer Gleichbehandlung und Transparenz und damit letztlich einer an einem fairen Wettbewerb ausgerichteten Auftragsvergabe widerspricht. Selbst wenn die Schwankungen im Vertrieb von Streusalz ein bekanntes branchentypisches Wagnis darstellen, ist der öffentlichen Auftraggeber gerade deshalb besonders gehalten, in seinen Vertragsbedingungen für eine angemessene Verteilung der Risiken Sorge zu tragen.

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