So lautet das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) vom 6. Mai 2011, Az. I-20 U 153/10, dessen Berufungen neuerlich zurückgewiesen wurden. Im Streitfall hatte eine Krankenversicherung ihren Versicherungsnehmer aus dem Vertrag entlassen, weil sich dieser Leistungen erschlichen haben solle. Dies war eine rechtswidrige Handlung: In § 206 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) heißt es: „Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist durch den Versicherer ausgeschlossen.“

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Der Wortlaut des Gesetzestextes „jede Kündigung“ referiere auf die Absolutheit eines Kündigungsverbotes, so das OLG Hamm. Also auch dann, wenn das Festhalten am Vertrag dem Versicherer - unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien - nicht zugemutet werden kann, darf dieser nicht kündigen. Das trifft ebenso zu, wenn der Versicherungsnehmer mit Beitragszahlungen im Rückstand ist.

Neben der Aufrechterhaltung eines dauerhaften Versicherungsschutzes dient die Regelung zur Sicherung der Altersrückstellungen. Diese konnten bisher bei Zahlungsverzug verloren gehen. Werden die Prämien nicht fristgerecht gezahlt, ruhe lediglich der Leistungsanspruch des Versicherers (nach § 178 a Abs. 8 VVG). Er kann zudem für versäumte Prämien Zuschläge geltend machen. Eine einseitige Belastung des Versicherers ist somit ausgeschlossen.

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Das absolute Kündigungsverbot gilt übrigens gleichsam für die gesetzlichen Krankenkassen und leistet so einen Beitrag zur Wettbewerbsgleichheit zwischen privaten und gesetzlichen Anbietern.

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