Zuvor hatte ein Fondsvermittler gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung geklagt. Axel Kleinlein, Vorstandsvorsitzender des Bundes der Versicherten (BdV), begrüßte das Urteil: „Endlich fällt das Provisionsabgabeverbot. Die Verbraucher können nun von mehr Wettbewerb profitieren.“



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Das Provisionsabgabeverbot bestand bereits seit dem Jahr 1934 und war in Europa einmalig. Auf Basis des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) untersagte es Anbietern und Vermittlern von Versicherungen, ihre Kunden für den Abschluss einer Police zu vergüten. Ein Verstoß konnte bisher als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro belegt werden. Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (Bafin) war für die Einhaltung der Verordnung zuständig.

Kritiker hatten bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es dank des Abgabeverbotes nicht möglich sei, Rabatte aus dem Vertriebsgewinn an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. Eine flexible Preisgestaltung werde somit eingeschränkt. Auch für die Berechnung eines produktunabhängigen Beratungshonorars ist die Verordnung eher hinderlich, weshalb Verbraucherschützer seit mehreren Jahren eine Aufhebung des Provisionsabgabeverbotes fordern. Da das Verbot den Preiswettbewerb einschränkt, ist es zudem nicht mit dem europäischen Recht vereinbar.

Besondere Bedeutung hat das Urteil für die private Krankenversicherung und Altersvorsorgeverträge. Denn hier werden die höchsten Provisionen gezahlt und erreichen mitunter mehrere tausend Euro. Nach Erfahrungen des BdV ist es gängige Praxis, dass die Vermittler bereits heute trotz des Verbotes mit einer Beteiligung locken. Axel Kleinlein: „Verbraucher sollten ihre Entscheidung für eine Versicherung aber keinesfalls davon abhängig machen, wie viel sie von der Provision bekommen. Wichtiger ist, dass das Kleingedruckte und der Beitrag stimmen.“

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Durch den Wegfall dürften Nettotarife – also Tarife, die ohne Kosten für den Vermittler kalkuliert sind – und damit auch die Honorarberatung gefördert werden. Gegen das Urteil kann allerdings noch Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof und Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

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