Anspruch auf Entgeltumwandlung haben nach dem Tarifvertrag grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Umgewandelt werden können nur künftige Ansprüche auf monatliche Entgeltbestandteile und die Jahressonderzahlung.

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Die Bundesrepublik Deutschland ist Arbeitgeber der Tarifbeschäftigten des Bundes. Im Rahmen der sogenannten betrieblichen Altersversorgung (bAV) nimmt daher auch der Bund, analog einem privatwirtschaftlichen Unternehmen, die Rolle des Versorgungsschuldners ein. Dementsprechend ist es für den Bund unabdingbar, sich dezidiert mit den rechtlichen Hintergründen von Entgeltumwandlungsvereinbarungen auseinanderzusetzen, um den Tarifbeschäftigte umfassende Informationen zukommen zu lassen.

Hierbei ist darauf zu achten, dass ein rechtlich konformer Weg beschritten wird, da bei der Einrichtung einer bAV ein zweistufiges Beratungsverhältnis in Form einer rechtlichen Arbeitgeberberatung und den sich diesbezüglich anschließenden Arbeitnehmerberatungen entsteht. Bei fehlerhaften Arbeitnehmerberatungen haftet der Bund daher im ersten Schritt wie für eigenes Verschulden. Dies resultiert aus der rechtlichen Konstellation des Beratungsvorganges, in dem die beauftragten Berater - hier in aller Regel Versicherer - die Stellung eines Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB einnehmen. Vor dem Hintergrund von Compliance-Regelungen kann diese Haftung auf die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Personalabteilungen durchgreifen.

Auch wenn in diesen Arbeitnehmerberatungen im Regelfall nur untergeordnet Rechtsberatung stattfindet, da zumeist auf die produkttechnische Ausgestaltung der einzelnen, den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Durchführungswegen eingegangen werden muss, hat sich der Arbeitgeber zu vergewissern, dass der beauftragte Berater vollständige und vor allem richtige Informationen an die Arbeitnehmer liefert. Insofern ist es unbedingt zu empfehlen einen zugelassenen Rechtsberater in den Beratungsprozess zu integrieren. Diese Empfehlung gilt für alle Arbeitgeber.

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Schlussfolgernd lässt sich daher festhalten, dass Arbeitgeber darauf achten sollten, dass der eingesetzte Erfüllungsgehilfe sämtliche Beratungsempfehlungen und -ergebnisse umfangreich dokumentiert sowie entsprechend rechtlich geprüfte Unterstützungsmaterialien einsetzt. Nur auf diesem Wege können die unabdingbar notwendigen Maßnahmen der bAV erfolgreich in Unternehmen eingeführt werden.

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