Im betreffenden Fall hatte ein ehemals selbständiger Hartz IV-Empfänger geklagt. Er hatte nicht den Basisschutztarif der privaten Krankenversicherung gewählt, sondern einen günstigeren Tarif mit Selbstbeteiligung. Die Richter entschieden, dass er alle aus seinem Tarif resultierenden Kosten tragen müsse. Es handelt sich in diesem Falle um die Beteiligung des Versicherten an seinen Gesundheitskosten und nicht um einen Beitrag.

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Mit seinem zweiten Antrag hatte der Hartz IV-Empfänger jedoch Erfolg. So muss die zuständige Kommune dem Versicherten die vollen Beiträge zur privaten Pflegeversicherung bezahlen. Bis dato hatte diese nur 18,04 Euro übernommen, dies entspricht dem Mindestbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung. Damit hält sich die Kommune an die gesetzlichen Vorgaben. Tatsächlich musste der Hartz IV-Empfänger aber 36,31 Euro aufbringen.

Das Gericht argumentierte. dass die Deckungslücke in diesem Fall nicht zu Lasten des Versicherten gehen darf. Weiterhin erläuterten sie "Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber bewusst und gewollt privat krankenversicherten Leistungsbeziehern einen Beitrag zur privaten Pflegeversicherung aufbürden wollte, den diese aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht tragen können".

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