Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der betroffene Autokäufer in seinem gerade erworbenen neuen Wagen ein Datenblatt des Herstellers gefunden. Das wies den 7,1-Liter-Verbrauch als Beschaffenheit des Fahrzeugs in der umstrittenen niedrigeren Höhe aus, wie sie in der anschließenden Praxis-Nutzung mit mindestens 7,7 Liter selbst bei ausgesprochen sparsamer Fahrweise durch einen gewieften Spezial-Tester nicht zu erreichen war.

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Nach Adam Ries eine Abweichung von über 8 Prozent, welche die Richter in der Tat als Fahrzeugmangel bewerteten. Allerdings war ihnen dieser Mangel nicht schwerwiegend genug, um daraus - wie gefordert - einen automatischen Rücktrittanspruch vom Kaufvertrag abzuleiten. "Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es eine nur unerhebliche Pflichtverletzung, wenn der Kraftstoffverbrauch eines verkauften Neufahrzeugs um weniger als 10 Prozent von den Herstellerangaben abweicht", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Zumal sich die Angaben auf dem beigelegten Datenblatt eines Neuwagens in der Regel nicht auf das vom jeweiligen Käufer erworbene konkrete Fahrzeug beziehen - sondern auf ein der Serie zuzuordnendes allgemeines Labor-Prüffahrzeug, das ganz bestimmten Messbedingungen laut EG-Richtlinien unterliegt, nicht aber dem alltäglichen Betrieb. Womit der angegebene Verbrauchswert nicht unbedingt von dem konkreten Fahrzeugerwerber in seiner eigenen Fahrpraxis außerhalb des Labors erreicht wird.

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