Dem Urteil selbst liegt ein Sachverhalt zu Grunde, dass ein Handelsvertreter für eine Bausparkasse tätig gewesen ist. Dieser war als Bezirksberater auf der Grundlage eines Handelsvertretervertrages tätig, welcher die bekannten Ausschließlichkeitsklauseln enthalten hat.

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Der betreffende Versicherungsvertreter ist nicht in eigenem Namen gegenüber dem Kunden tätig geworden, sondern eben als Vertreter einer Bausparkasse. Als solcher hat er ganz offensichtlich keine vertragliche Beziehung mit dem Kunden aufgebaut.

Vorgenanntes entspricht jedoch nicht dem klassischen Leitbild eines Versicherungsmaklers. Dieser wird auf der Grundlage eigener Versicherungsmaklerverträge tätig. Auf Grund dieses Versicherungsmaklervertrages wird er Vertragspartner des Kunden und letztlich – dies entspricht auch dem gesetzlichen Leitbild – vom Kunden mit der Vermittlung von Versicherungen beauftragt. Der Kunde ist also Auftraggeber des Versicherungsmaklers.

Völlig unerheblich ist dabei, von wem der Makler seine Courtage erhält. Es ist in der Versicherungsvermittlungsbranche anerkannt und entspricht auch den vertraglichen Regelungen zwischen Versicherungsgesellschaft und Kunde, dass der Kunde im Rahmen seiner Beitragszahlung die Courtage des Maklers an das Versicherungsunternehmen zur Zahlung bringt.

Bekanntermaßen ist im Beitrag des Kunden auch der Courtageanteil des Maklers enthalten. Dies entspricht dem Grundsatz: „Die Courtage teilt das Schicksal der Prämie“. Danach ist es unbeachtlich, dass der Versicherungsmakler letztlich dann seinen Courtageanspruch gegen ein Versicherungsunternehmen oder einen Maklerpool realisiert.

Es kommt nämlich dadurch nicht zu einem Auftragsverhältnis, welches für die Annahme der Rentenversicherungspflicht maßgeblich ist, sondern um ein reines Abwicklungsverhältnis, welches auch als Doppelrechtsverhältnis bezeichnet wird, in welchem sich der Makler befindet.

Völlig unstrittig ist dabei, dass das Versicherungsunternehmen den Makler nicht mit der Tätigkeit beauftragt, sondern dieser vom Kunden direkt beauftragt wird. Ein Abstellen auf die Zahlungsflüsse bei der Beurteilung der Verpflichtung zur Rentenversicherung ist rechtlich fehlerhaft und wird aus unserer Sicht keinen Bestand haben.

Wesentlich ist allein, von wem der Makler beauftragt wird. Wird er im Rahmen des Maklervertrages durch den Kunden beauftragt, so hat er diesem gegenüber seine Verpflichtungen im Rahmen der Erbringung von Vermittlungsleistungen zu erfüllen.

Im Übrigen dürfte auch dann nichts anderes gelten, wenn sowohl der Makler als auch ein Maklerpool in einem Maklervertrag gleichzeitig beauftragt werden. Der Kunde beauftragt letztlich zwei Versicherungsmakler mit der Erbringung der Verpflichtungen, welche sodann arbeitsteilig die Vermittlungsleistung erbringen. Auch in einem solchen Fall ergibt sich, dass sowohl der Versicherungsmakler als auch der Pool durch den Kunden beauftragt werden.

Mit nichten ist es derart, dass ein Versicherungsmakler durch einen Maklerpool beauftragt wird. Dies insbesondere auch nicht durch die Verpflichtung des Pools zur Zahlung von Courtagen. Hierbei handelt es sich letztlich um ein klassisches Ober- Untermaklerverhältnis bzw. um die Beauftragung von zwei Versicherungsmaklern. Auch in diesem Verhältnis wird eine Rentenversicherungspflicht nicht rechtsfehlerfrei anzunehmen sein.

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Im Ergebnis ist es also derart, dass der Versicherungsmakler, welcher namens und im Auftrag des Kunden tätig von diesem beauftragt wird nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt und zwar unabhängig davon, ob er von der Versicherungsgesellschaft oder vom Kunden seine Courtage erhält.

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