Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine Bewohnerin bei Abschluss des Mietvertrages auf den ihr eigentlich zustehenden Tiefgaragenplatz verzichtet. Daraufhin vermietete der Hausbesitzer diesen Stellplatz anderweitig. Trotzdem berechnete er der Mieterin ohne Stellplatz die jährlichen Betriebskosten nach dem gleichen Wohnquadratmeter-Schlüssel wie allen anderen Hausbewohnern - ohne separate Berücksichtigung der Tiefgaragennutzung.

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Schließlich würden, argumentierte der Vermieter, durch die Abstellflächen im Keller ja auch keine wirklichen Mehrkosten bei der Unterhaltung des Hauses entstehen. Ob sich unter dem Haus eine Tiefgarage befindet oder nicht, sei etwa für die Kosten der Beseitigung des Niederschlagswassers so gut wie irrelevant.

Das sah das Gericht anders. Entscheidend sei nicht, ob durch das Vorhandensein der Tiefgarage merkliche Mehrkosten anfallen, die es ohne Tiefgarage möglicherweise nicht gäbe. Denn das ändere nichts an der grundsätzlichen Tatsache, dass die Inhaber von Stellplätzen hiervon einen zusätzlichen Nutzen haben. "Wenn es also Stellplätze gibt, die nicht den Bewohnern zur Verfügung stehen, sondern vom Hausbesitzer drittvermietet werden, muss ein angemessener Teil der Kostenarten, die den Tiefgaragenplätzen zu Gute kommen, auf diese Plätze verteilt und von den Mietern dieser Stellplätze gesondert getragen werden", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

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Die Nebenkosten können dann nicht mehr vollständig auf alle Wohnraummieter gleichmäßig umgelegt werden. Verteilt der Vermieter von sich aus keinerlei Kostenanteile separat auf die Garagenplätze, hat die Bestimmung des angemessen Anteils durch das Gericht zu erfolgen - in der Regel mit einem Abzug von 10 Prozent der Nebenkosten.