Kapitaleinkünfte können das zu versteuernde Einkommen senken

Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, müssen nicht berücksichtigt werden, wenn zu prüfen ist, ob der betreffende Steuerzahler die Einkommensgrenzen für die Wohnungsbauprämie und die Arbeitnehmer-Sparzulage einhält.

Wie die Wüstenrot Bausparkasse AG mitteilt, hat die Finanzverwaltung dies nun entschieden. Die Abgeltungsteuer beträgt 25 Prozent der Kapitalerträge.

Entscheidend für die Frage, ob ein Steuerzahler Anspruch auf die Wohnungsbauprämie und die Arbeitnehmer-Sparzulage hat, ist die Höhe seines „zu versteuernden Einkommens“.
Seit Einführung der Abgeltungsteuer ermitteln es die Finanzämter in vielen Fällen, ohne die bereits besteuerten Kapitalerträge noch zu berücksichtigen. Dadurch fällt das „zu versteuernde Einkommen“ niedriger aus.

Die Regelung der Finanzverwaltung stellt nun klar, dass es in dieser Höhe auch herangezogen wird, um die Förderberechtigung zu ermitteln. Die bereits besteuerten Kapitalerträge werden nicht nachträglich noch addiert. Die Regelung gilt rückwirkend für Prämien und Zulagenansprüche ab Jahresbeginn 2009.

Anders sieht es aus, wenn der persönliche Einkommensteuersatz des Steuerzahlers unter 25 Prozent liegt. Dann kann es günstiger sein, die Kapitalerträge doch dem „zu versteuernden Einkommen“ des Steuerpflichtigen zuzurechnen und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu besteuern. In diesem Fall werden die Kapitalerträge auch bei der Prüfung der Einkommensgrenzen für Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmer-Sparzulage als Teil des „zu versteuernden Einkommens“ mit berücksichtigt.