Versicherte, die schon vor dem 01. Januar 2005 private und fondsbasiert vorgesorgt haben, können sich zurücklehnen. Ihre Rente wird von einer Besteuerung nicht berührt. Ist in den Unterlagen einer Police, die ab 2005 abgeschlossen wurde, kein Rentenfaktor zu finden, erkennt der Staat diese Versicherung nicht als private Rentenvorsorge an. Dadurch würden Zinserträge und Überschüsse wie herkömmliche Kapitalerträge besteuert – und zwar nach der Abgeltungssteuer mit 25 Prozent.

In einem Schreiben an die Obersten Finanzbehörden im Oktober 2009 thematisiert das Bundesfinanzministerium das Fehlen des Rentenfaktors: „Sofern vor dem 1. Juli 2010 ein konkreter Geldbetrag oder Rentenfaktor nachträglich zugesagt wird, ist der Vertrag als Rentenversicherung zu betrachten und es ist keine steuerlich relevante Vertragsänderung anzunehmen.
Bei Verträgen, bei denen vor diesem Datum die Rentenzahlung beginnt, und bei vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen ist eine nachträgliche Zusage nicht erforderlich.“

Mit dem Rentenfaktor ist ein konkret bezifferter, garantierter Faktor gemeint, „mit dem die Höhe der garantierten Leibrente durch Multiplikation mit dem am Ende der Anspar- und Aufschubphase vorhandenen Fondsvermögen bzw. Deckungskapitel errechnet wird“. Er zeigt also auf, wie hoch die Rente im Verhältnis zum Fondsguthaben ist.

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