Der "BVK" sieht sich in seiner Auffassung auch durch die neueste Rechtsprechung bestätigt: Das Landgericht Hamburg hat schon in seinem Urteil vom 30.4.2010 dem Handelskonzern "Tchibo" untersagt, Versicherungen über seine Internetseiten zu verkaufen. Dabei wurde entschieden, dass "Tchibo" nicht als Tippgeber für Policen tätig ist, sondern als Versicherungsvermittler (versicherungsbote.de berichtete). Der Kaffee-Konzern will aber das Urteil anfechten.

Der "BVK" kritisiert, dass große Unternehmen mit Milliardenumsätzen wie "Tchibo" oder der Autoteilehändler "A.T.U." sich ohne Weiteres auf die Position eines Tippgebers für Versicherungen zurückziehen, während jeder einzelne Versicherungsvermittler eine umfangreiche Prozedur der Registrierung und Sachkundeprüfung durchlaufen und eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließen muss, um überhaupt Versicherungen vermitteln zu dürfen.

„Das ist für uns unverständlich und absurd“, betont Michael H. Heinz. „Damit wird die dem Verbraucherschutz dienende Versicherungsvermittlungsverordnung wieder ausgehebelt, übrigens auch in den Verbraucherzentralen, die offensichtlich über keine Erlaubnis zur Versicherungsberatung verfügen. Moderner Verbraucherschutz sieht anders aus.“