Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wollte ein Fahrzeug-Dieb einen Motorroller stehlen, der auf einem Parkplatz mit eingerasteter Lenkradsperre abgestellt war. Er warf den Roller um und versuchte, das Lenkrad zu überdrehen. Als das nicht klappte, schlug er auf das umgestürzte Fahrzeug wild und planlos ein und beschädigte es aufs Ärgste.
Was eine mit 603,53 Euro von der Werkstatt in Rechnung gestellte Reparatur notwendig machte, für die der Versicherer allerdings nicht aufkommen wollte. Obwohl die vorliegende Teilversicherung ausdrücklich auch den Ersatz von Beschädigungen des Fahrzeugs "durch Entwendung, insbesondere Diebstahl" umfasst.

"Hier fehlt jedoch der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem geplanten, aber gescheiterten Diebstahl und der anschließenden, sinnlosen Zerstörung", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die juristische Situation. Die umstrittenen Beschädigungen beruhen laut Karlsruher Urteilsspruch vielmehr auf einem von der Entwendungshandlung unabhängigen und spontanen Verhalten des Täters.

Dieser zerstörte das Fahrzeug in seinem Wutanfall nicht, um es doch noch zu entwenden, sondern aufgrund eines vom Diebstahlsvorhaben unabhängigen, irrationalen Entschlusses. Schließlich habe er dabei seine eigene Beute fast schrottreif und damit für sich wertlos gemacht. Womit es sich bei den Zerstörungen nicht mehr um versuchten Diebstahl, sondern reinen Vandalismus handelt - dessen Schäden nun mal nicht teilversichert sind.

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