Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war der inzwischen 69-jährige Sohn der nunmehr 95-jährigen pflegebedürftigen Heimbewohnerin vor seinem eigenen Ruhestand selbständig tätig und besitzt neben einem Eigenheim zusammen mit seiner Frau eine Vermietungs-Immobilie und ein Barvermögen von ungefähr 250.000 Euro.

Anzeige

Da er selbst nur eine Altersrente von ca. 240 Euro erhalte, könne er aber nicht einfach das vom Versicherungsträger geforderte Geld für seine Mutter zuschießen. Gehöre doch der gesamte Besitz zur Hälfte seiner Ehefrau, wobei der jetzige Vermögensverbrauch später dazu führen könnte, dass beide im fortgeschrittenen Alter selbst bedürftig würden. Zumal er ständig Rücklagen für die künftige Instandhaltung der Immobilie und zum Erwerb eines neuen Pkw zu bilden habe.

Eine Argumentation, der das Gericht aber nicht folgen wollte. Das Einfamilienhaus sollte dem Mann und seiner Frau unangetastet verbleiben dürfen, ebenso das sonstige zu Mieteinkünften und damit der Alterssicherung dienende Immobilienvermögen. "Laut Auffassung der Richter besteht jedoch keine Veranlassung, das halbierte Barvermögen des Mannes in Höhe von 125.000 Euro bei der Bemessung seiner Leistungsfähigkeit für die Pflege der Mutter gänzlich außer Acht zu lassen", erklärt Rechtsanwältin Berner-Kerst.

Anzeige

Da die statistische Lebenserwartung der hoch betagten Mutter unter 3 Jahren liege, könne davon ausgegangen werden, dass sie nicht mehr lange auf die Unterhaltszahlungen des Sohnes angewiesen sein wird - also für den Rentner und seine Ehefrau nicht zu befürchten ist, dass mit der festgelegten Monatszahlung das zur eigenen Alterssicherung angesparte Kapital in größerem Umfang angetastet werden muss. Wobei für Investitionen am Immobilienbestand und die Anschaffung eines neuen Autos immer noch genügend Geld übrig bleibt.

Anzeige