Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sollen Arbeitgeber im betrieblichen Alltag dabei unterstützen, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Laut Arbeitssicherheitsgesetz ist der Arbeitgeber daher verpflichtet, sich entsprechend beraten zu lassen. Das Gesetz überträgt den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung die Aufgabe, Art und Umfang dieser Pflicht in eigenen Vorschriften auszugestalten.

"Bisher geschah das in Form fester Einsatzzeiten, die sich nach Art und Größe des Unternehmens richteten", sagt Dr. Walter Eichendorf, stv. Hauptgeschäftsführer der "Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung" (DGUV). "Die Unternehmen hatten damit zwar klare Vorgaben, die Regelung hatte aber den Nachteil, dass die Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit häufig erheblich über oder unter dem tatsächlichen Beratungsbedarf eines Betriebes lagen."

Im Mittelpunkt der Neuregelung stehen daher nicht ausschließlich feste Einsatzzeiten, sondern Leistungskataloge, aus denen sich die notwendigen personellen Ressourcen abgeleitet werden sollen. "Der Unternehmer kann nun wesentlich flexibler entscheiden, welche Betreuung er braucht. Er trägt damit aber auch mehr Eigenverantwortung", so Eichendorf. "Für den Arbeitsschutz ist das eine große Chance, denn wirklich gut ist Arbeitsschutz dann, wenn er auf die Bedürfnisse des jeweiligen Betriebes abgestimmt ist."

Die Vorschrift sieht keine Übergangsfristen vor. "Sorgen muss sich deswegen allerdings niemand machen", sagt Eichendorf. "Unsere Präventionsdienste stehen als Berater und Unterstützer bei der Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 zur Verfügung. Wenn Schwierigkeiten auftreten, muss ein Unternehmen deswegen nicht mit Sanktionen rechnen."

Folgende Regelungen sind in der Vorschrift vorgesehen:
  • In Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten hat der Unternehmer die Wahl: Er kann entweder sich selbst in Fragen des Arbeitsschutzes schulen und sensibilisieren lassen (sog. alternative Betreuung). Oder er entscheidet sich für die Regelbetreuung. In Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten besteht diese aus einer Grundbetreuung und aus der anlassbezogenen Betreuung. Die Grundbetreuung ist je nach Gefährdungslage im Betrieb im Abstand von ein bis fünf Jahren zu wiederholen. Die anlassbezogene Betreuung legt für bestimmte Ereignisse die Pflicht zur Beratung fest.
  • Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten müssen sich dagegen auf Änderungen bei der Regelbetreuung einstellen. Diese besteht ebenfalls aus einer Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung. Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeiten je Beschäftigten, die der Unternehmer auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit verteilt. Hier geht es im Wesentlichen um die grundlegenden Aufgaben im Arbeitsschutz, zum Beispiel die Gefährdungsbeurteilung und die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes. Auf der Grundbetreuung setzt die betriebsspezifische Betreuung auf. Sie betrifft besondere Risiken und Verhältnisse des Unternehmens und umfasst Aufgabenfelder, die von Sicherheitsfragen bei der Beschaffung neuer Maschinen bis zur Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsmanagements reichen.
  • Unternehmen mit 11 bis 50 Beschäftigten können sich zwischen alternativer Betreuung und Regelbetreuung entscheiden, wenn ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse keine niedrigere Beschäftigtenzahl als Grenze für die Wahlmöglichkeit bestimmt hat.


Anzeige