Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005, mit der die seinerzeit bis Sommer 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Gegenstand des jetzt in Stuttgart entschiedenen Verfahrens sind die seit dem 1. Juli 2001 von der Allianz verwendeten Klauseln.

Kunden, die einen Allianz Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag gekündigt haben, können nun Nachschlag fordern, rät die Verbraucherzentrale Hamburg.
Der Rückkaufwert muss neu berechnet werden, außerdem ist ein Stornoabzug nicht zulässig. „Wir schätzen, dass die Allianz mindestens 1,3 Mrd. Euro an ihre Ex-Kunden zu erstatten hat“, sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg e.V..
„Ex-Allianz-Kunden sollten sofort ihre Ansprüche anmelden und zum Anwalt gehen und sich ihre Ansprüche sichern, denn der Versicherer wird seine ehemaligen Kunden nicht aktiv informieren.“

Die Entscheidung des LG Stuttgart steht in einer Kette von mehreren ähnlichen Urteilen, die die Versicherungswirtschaft jüngst einkassieren mussten.
Auch gegen die ERGO, Generali, Iduna und Deutscher Ring liegen entsprechende Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts vor (versicherungsbote.de berichtete).
Das letzte Wort zu der umstrittenen Frage, ob Kunden einer Lebens- oder Rentenversicherung sich bei Kündigung mit einem Mini-Rückkaufswert abfinden oder gar einen Totalverlust hinnehmen müssen, wird der Bundesgerichtshof haben.

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